Die KI-Verordnung: Daten, Werkzeug und Artikel

Verordnung (EU) 2024/1689 · Artikel 49, Anhang VIII

Registrierung in der EU-Datenbank, Artikel 49: welche Sie schulden, und was hineingehört

Artikel 49 verlangt drei Registrierungen in der EU-Datenbank nach Artikel 71, jede bevor das System in Verkehr oder in Verwendung geht, und Anhang VIII zählt auf, was jede enthält. Zwei Fragen entscheiden, welche Ihre ist und ob sie in den nicht öffentlichen Bereich oder auf nationale Ebene geht; dann folgen die Angaben in den Worten der Verordnung, je ein Feld, und die Seite schreibt den Eintrag. Abschnitt B ist der, den die Verordnung (EU) 2026/1744 am 27. Juli 2026 gekürzt hat. Nichts, was Sie eingeben, verlässt diese Seite.

Welche Registrierung?

Artikel 49 Absatz 1 ist der Anbieter eines Hochrisiko-Systems des Anhangs III; Absatz 2 der Anbieter, der nach Artikel 6 Absatz 3 zu dem Schluss gekommen ist, dass ein gelistetes System kein Hochrisiko-System ist; Absatz 3 der Betreiber, der eine Behörde oder ein Organ, eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union ist. Ein privater Betreiber registriert nicht.

Welches System des Anhangs III?

Die Nummer entscheidet zweierlei: Bereich 2, kritische Infrastruktur, wird stattdessen auf nationaler Ebene registriert (Artikel 49 Absatz 5); die Bereiche 1, 6 und 7 gehen in den sicheren, nicht öffentlichen Bereich mit weniger Feldern (Artikel 49 Absatz 4).

Welche Registrierung, und wo

Beantworten Sie beide Fragen, und die Lesart wird hier geschrieben.

Der Registrierungseintrag ist ein Auszug aus der Akte des Systems

Zweckbestimmung, Status, Mitgliedstaaten, Konformitätserklärung, Betriebsanleitung: Die Angaben des Abschnitts A sind die ISO/IEC-42001-Dokumentation des Systems, ausgelesen. StandardOS führt diese Akte je System, in sechs Sprachen, sodass der Eintrag eine Kopie ist, keine Suche.

Ist das System ein Hochrisiko-System? Die EinstufungArtikel 16, die Anbieter-ChecklisteArtikel 27, die Grundrechte-Folgenabschätzung