Die KI-Verordnung: Daten, Werkzeug und Artikel

Verordnung (EU) 2024/1689 · Artikel 6, Anhang I, Anhang III

Ist Ihr KI-System ein Hochrisiko-System nach der KI-Verordnung?

Die Fragen, die Artikel 6 stellt, jede mit dem Absatz, aus dem sie stammt, und Anhang III, wie die Verordnung ihn in Ihrer Sprache auflistet, gelesen in der seit 27. Juli 2026 geltenden Fassung. Das Ergebnis ist eine schriftliche Einstufung zum Ablegen: ob die Verordnung das System erfasst, ob es auf dem Produktweg oder dem Listenweg ein Hochrisiko-System ist, ab welchem Datum, und was für einen Anbieter oder einen Betreiber folgt. Nichts, was Sie eingeben, verlässt diese Seite.

Greift eine der Ausnahmen des Artikels 2?

Auf manche Systeme ist die Verordnung gar nicht anwendbar. Drei Ausnahmen sind für ein Unternehmen von Bedeutung; die Open-Source-Ausnahme des Artikels 2 Absatz 12 gehört nicht dazu, denn sie entfällt für ein System, das als Hochrisiko-System in Verkehr gebracht wird.

Ist das System ein Produkt oder Teil eines Produkts nach den in Anhang I aufgeführten Rechtsvorschriften?

Abschnitt A führt die Rechtsakte des neuen Rechtsrahmens auf: Spielzeug, Sportboote, Aufzüge, Geräte für explosionsgefährdete Bereiche, Funkanlagen, Druckgeräte, Seilbahnen, persönliche Schutzausrüstungen, Gasgeräte, Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika. Abschnitt B führt die Sicherheit der Zivilluftfahrt, zwei- und dreirädrige Fahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Schiffsausrüstung, die Interoperabilität des Eisenbahnsystems, Kraftfahrzeuge, die Zivilluftfahrt und seit dem 27. Juli 2026 die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 auf, die aus Abschnitt A dorthin gewandert ist. Eigenständig verkaufte Software fällt unter keinen der beiden, es sei denn, sie ist eines dieser Produkte.

Ist das System für eine der in Anhang III aufgeführten Verwendungen bestimmt?

Artikel 6 Absatz 2 stuft jedes in Anhang III aufgeführte System nach seiner Zweckbestimmung als Hochrisiko-System ein, wo auch immer es eingesetzt wird. Wählen Sie die Nummer, die beschreibt, wozu das System bestimmt ist; der Wortlaut ist der der Verordnung.

Ist dieser Typ und dieses Modell des Systems bereits in Verkehr oder in Betrieb?

Artikel 111 Absatz 2 gewährt Systemen, die vor dem Geltungsbeginn des Kapitels III in Verkehr sind, eine Schonfrist: Die Verordnung erfasst sie erst, wenn ihre Konzeption erheblich verändert wird. Antworten Sie für Typ und Modell, nicht für die einzelne Einheit.

Welcher Akteur sind Sie?

Ein Anbieter entwickelt das System oder lässt es entwickeln und bringt es unter eigenem Namen in Verkehr oder nimmt es in Betrieb (Artikel 3 Nummer 3); ein Betreiber verwendet es in eigener Verantwortung (Artikel 3 Nummer 4). Ein Produkthersteller, der das System zusammen mit seinem Produkt unter eigenem Namen in Verkehr bringt, ist der Anbieter (Artikel 25 Absatz 3).

Die Einstufung

Beantworten Sie die Fragen, soweit sie gestellt werden, und die Einstufung wird hier geschrieben.

Die KI-Verordnung auf ISO 42001 abgebildet, mit den geänderten DatenArtikel 4, KI-Kompetenz, in der neuen FassungArtikel 26, was ein Betreiber schuldet, Absatz für AbsatzArtikel 16, die Anbieter-ChecklisteWas StandardOS von ISO 42001 abdeckt