Die KI-Verordnung: Daten, Werkzeug und Artikel

Verordnung (EU) 2024/1689 · Artikel 16

Die Anbieter-Checkliste nach Artikel 16: zwölf Pflichten, ein Status für jede, ein Dokument

Artikel 16 zählt auf, was ein Anbieter eines Hochrisiko-Systems schuldet, in zwölf Punkten, die je auf einen anderen Artikel verweisen. Sie gelten ab dem 2. Dezember 2027 für Systeme des Anhangs III und ab dem 2. August 2028 für Systeme des Anhangs I. Setzen Sie je Punkt einen Status und eine Nachweiszeile, und die Seite schreibt die Checkliste als Dokument mit den Artikeln und den ISO-42001-Klauseln neben jedem Punkt. Nichts, was Sie eingeben, verlässt diese Seite.

Hochrisiko nach

Die zwölf Punkte von Artikel 16

Jeder Punkt ist der Text des Amtsblatts; die Bestimmungen sind die Artikel, auf die er verweist; die ISO-Verweise sind die Lesart von StandardOS, wo ein Managementsystem nach ISO/IEC 42001 den Nachweis führt, keine Konformitätsvermutung.

(a) sicherstellen, dass ihre Hochrisiko-KI-Systeme die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllen;

Bestimmungen: Articles 8 to 15 · ISO 42001: A.6.1.3, A.6.2.4, A.5.2

(b) auf dem Hochrisiko-KI-System oder, falls dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen bzw. ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift angeben;

Bestimmungen: Article 16(b) · ISO 42001: A.8.2

(c) über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das Artikel 17 entspricht;

Bestimmungen: Article 17 · ISO 42001: Clauses 4 to 10, A.2.2

(d) die in Artikel 18 genannte Dokumentation aufbewahren;

Bestimmungen: Article 18 · ISO 42001: Clause 7.5, A.6.2.7

(e) die von ihren Hochrisiko-KI-Systemen automatisch erzeugten Protokolle gemäß Artikel 19 aufbewahren, wenn diese ihrer Kontrolle unterliegen;

Bestimmungen: Article 19, Article 12 · ISO 42001: A.6.2.8

(f) sicherstellen, dass das Hochrisiko-KI-System dem betreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 43 unterzogen wird, bevor es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird;

Bestimmungen: Article 43 · ISO 42001: Clause 9.2, A.6.2.4

(g) eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ausstellen;

Bestimmungen: Article 47 · ISO 42001: Clause 7.5, A.6.2.5

(h) die CE-Kennzeichnung an das Hochrisiko-KI-System oder, falls dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation anbringen, um Konformität mit dieser Verordnung gemäß Artikel 48 anzuzeigen;

Bestimmungen: Article 48 · ISO 42001: A.6.2.5

(i) den in Artikel 49 Absatz 1 genannten Registrierungspflichten nachkommen;

Bestimmungen: Article 49(1), Article 71 · ISO 42001: A.4.2

(j) die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen und die gemäß Artikel 20 erforderlichen Informationen bereitstellen;

Bestimmungen: Article 20, Article 73 · ISO 42001: Clause 10.2, A.6.2.6, A.8.4

(k) auf begründete Anfrage einer zuständigen nationalen Behörde nachweisen, dass das Hochrisiko-KI-System die Anforderungen in Abschnitt 2 erfüllt;

Bestimmungen: Article 21 · ISO 42001: Clause 7.5, Clause 9.2

(l) sicherstellen, dass das Hochrisiko-KI-System die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß den Richtlinien (EU) 2016/2102 und (EU) 2019/882 erfüllt.

Bestimmungen: Directive (EU) 2016/2102, Directive (EU) 2019/882 · ISO 42001: A.6.2.2, A.8.2

0 von 12 Punkten erledigt, 0 in Arbeit, 12 nicht begonnen.

Die Checkliste

# Anbieter-Checkliste nach Artikel 16

Erstellt am  anhand von Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744, beide wie im Amtsblatt veröffentlicht und gelesen am 12. September 2026. Keine Rechtsberatung.

Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 gelten ab dem 2. Dezember 2027 für Systeme, die nach Anhang III Hochrisiko-Systeme sind, und ab dem 2. August 2028 für Systeme nach Anhang I (Artikel 113 in der geänderten Fassung).

0 von 12 Punkten erledigt, 0 in Arbeit, 12 nicht begonnen.

## (a) sicherstellen, dass ihre Hochrisiko-KI-Systeme die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllen;

Status: Nicht begonnen
Bestimmungen: Articles 8 to 15
ISO 42001: A.6.1.3, A.6.2.4, A.5.2
Nachweis: [auszufüllen]

## (b) auf dem Hochrisiko-KI-System oder, falls dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen bzw. ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift angeben;

Status: Nicht begonnen
Bestimmungen: Article 16(b)
ISO 42001: A.8.2
Nachweis: [auszufüllen]

## (c) über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das Artikel 17 entspricht;

Status: Nicht begonnen
Bestimmungen: Article 17
ISO 42001: Clauses 4 to 10, A.2.2
Nachweis: [auszufüllen]

## (d) die in Artikel 18 genannte Dokumentation aufbewahren;

Status: Nicht begonnen
Bestimmungen: Article 18
ISO 42001: Clause 7.5, A.6.2.7
Nachweis: [auszufüllen]

## (e) die von ihren Hochrisiko-KI-Systemen automatisch erzeugten Protokolle gemäß Artikel 19 aufbewahren, wenn diese ihrer Kontrolle unterliegen;

Status: Nicht begonnen
Bestimmungen: Article 19, Article 12
ISO 42001: A.6.2.8
Nachweis: [auszufüllen]

## (f) sicherstellen, dass das Hochrisiko-KI-System dem betreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 43 unterzogen wird, bevor es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird;

Status: Nicht begonnen
Bestimmungen: Article 43
ISO 42001: Clause 9.2, A.6.2.4
Nachweis: [auszufüllen]

## (g) eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ausstellen;

Status: Nicht begonnen
Bestimmungen: Article 47
ISO 42001: Clause 7.5, A.6.2.5
Nachweis: [auszufüllen]

## (h) die CE-Kennzeichnung an das Hochrisiko-KI-System oder, falls dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation anbringen, um Konformität mit dieser Verordnung gemäß Artikel 48 anzuzeigen;

Status: Nicht begonnen
Bestimmungen: Article 48
ISO 42001: A.6.2.5
Nachweis: [auszufüllen]

## (i) den in Artikel 49 Absatz 1 genannten Registrierungspflichten nachkommen;

Status: Nicht begonnen
Bestimmungen: Article 49(1), Article 71
ISO 42001: A.4.2
Nachweis: [auszufüllen]

## (j) die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen und die gemäß Artikel 20 erforderlichen Informationen bereitstellen;

Status: Nicht begonnen
Bestimmungen: Article 20, Article 73
ISO 42001: Clause 10.2, A.6.2.6, A.8.4
Nachweis: [auszufüllen]

## (k) auf begründete Anfrage einer zuständigen nationalen Behörde nachweisen, dass das Hochrisiko-KI-System die Anforderungen in Abschnitt 2 erfüllt;

Status: Nicht begonnen
Bestimmungen: Article 21
ISO 42001: Clause 7.5, Clause 9.2
Nachweis: [auszufüllen]

## (l) sicherstellen, dass das Hochrisiko-KI-System die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß den Richtlinien (EU) 2016/2102 und (EU) 2019/882 erfüllt.

Status: Nicht begonnen
Bestimmungen: Directive (EU) 2016/2102, Directive (EU) 2019/882
ISO 42001: A.6.2.2, A.8.2
Nachweis: [auszufüllen]

Noch offene Punkte: (a), (b), (c), (d), (e), (f), (g), (h), (i), (j), (k), (l).

Artikel 16 gilt für den Anbieter; ein Betreiber, Händler oder Einführer, der seinen Namen auf dem System anbringt, es wesentlich verändert oder seine Zweckbestimmung so ändert, dass es zum Hochrisiko-System wird, übernimmt diese Pflichten nach Artikel 25 Absatz 1. Verstöße gegen die Pflichten der Anbieter nach Artikel 16 werden mit den Geldbußen des Artikels 99 Absatz 4 geahndet.

Diese Checkliste ist aus dem Text von Artikel 16 anhand der gesetzten Status geschrieben. Sie ist keine Rechtsberatung; die ISO-42001-Verweise sind die Lesart von StandardOS, und die Verordnung gewährt einem ISO-Zertifikat keine Konformitätsvermutung.

Zehn der zwölf Punkte sind Nachweise, die ein ISO-42001-System bereits führt

StandardOS betreibt das Managementsystem nach ISO/IEC 42001 hinter dem Qualitätsmanagementsystem nach Artikel 17, der Dokumentation nach Artikel 18, den Protokollen nach Artikel 19, den Korrekturmaßnahmen nach Artikel 20 und der Beobachtung nach Artikel 72; die Erklärung und die CE-Kennzeichnung unterzeichnen und bringen Sie selbst an. Diese Checkliste geht als erster Nachweis hinein, in sechs Sprachen.

Ist das System ein Hochrisiko-System? Die EinstufungDie Artikel 9 bis 15 und 17 auf ISO 42001 abgebildet