Die KI-Verordnung: Daten, Werkzeug und Artikel

Verordnung (EU) 2024/1689 · Artikel 27

Die Grundrechte-Folgenabschätzung, Artikel 27: schulden Sie eine, und was gehört hinein

Bevor ein Hochrisiko-System des Anhangs III erstmals verwendet wird, schätzen drei Arten von Betreibern die Auswirkungen auf die Grundrechte ab, ab dem 2. Dezember 2027. Zwei Fragen entscheiden, ob Sie das sind; wenn ja, folgen die sechs Elemente von Artikel 27 Absatz 1 in den Worten der Verordnung, in Ihrer Sprache, mit je einem Feld darunter, und die Seite schreibt die Abschätzung als Text zum Ablegen. Nichts, was Sie eingeben, verlässt diese Seite.

Welche Art von Betreiber sind Sie?

Artikel 27 Absatz 1 nennt Einrichtungen des öffentlichen Rechts und private Einrichtungen, die öffentliche Dienste erbringen, für jedes gelistete System, und jeden Betreiber für die Kredit- und Versicherungssysteme der Nummern 5 Buchstaben b und c des Anhangs III.

Welches System des Anhangs III werden Sie betreiben?

Die Abschätzung knüpft an Systeme an, die nach Artikel 6 Absatz 2 aufgrund ihrer Zweckbestimmung Hochrisiko-Systeme sind; Bereich 2, kritische Infrastruktur, ist ausgenommen. Wählen Sie die Nummer, die die Zweckbestimmung des Systems beschreibt.

Ob Artikel 27 gilt

Beantworten Sie beide Fragen, und die Lesart wird hier geschrieben.

Ist das System ein Hochrisiko-System? Die EinstufungArtikel 26, was ein Betreiber schuldet, Absatz für Absatz