DSGVO: alle Seiten

DSGVO · das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, geschrieben

Wählen Sie die Rolle, benennen Sie die Tätigkeit, füllen Sie die Felder, die Artikel 30 aufzählt, und das Verzeichnis steht unten mit der Vorschrift hinter jedem Feld, zum Kopieren oder Herunterladen.

Wessen Verzeichnis

Jeder Verantwortliche und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Dieses Verzeichnis enthält sämtliche folgenden Angaben:

ISO 27701, Lesart von StandardOS: A.7.2.8

ISO 27701, Lesart von StandardOS: A.7.2.1, A.7.2.8

ISO 27701, Lesart von StandardOS: A.7.2.8

ISO 27701, Lesart von StandardOS: A.7.2.8, A.7.5.4

ISO 27701, Lesart von StandardOS: A.7.5.1, A.7.5.2, A.7.5.3

ISO 27701, Lesart von StandardOS: A.7.4.7, A.7.2.8

ISO 27701, Lesart von StandardOS: A.7.2.8

Das Verzeichnis

0 von 7 Feldern geschrieben.

Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

Das Verzeichnis des Verantwortlichen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Geschrieben am mit der kostenlosen Seite auf getstandardos.com; jedes Feld ist der Punkt der Verordnung, den es beantwortet.

(a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen, des Vertreters des Verantwortlichen sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten;

Keine Angabe.

(b) die Zwecke der Verarbeitung;

Keine Angabe.

(c) eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten;

Keine Angabe.

(d) die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich Empfänger in Drittländern oder internationalen Organisationen;

Keine Angabe.

(e) gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands oder der betreffenden internationalen Organisation, sowie bei den in Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien;

Keine Angabe.

(f) wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;

Keine Angabe.

(g) wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1.

Keine Angabe.

Das Verzeichnis wird der Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt (Artikel 30 Absatz 4). Führen Sie eines je Verarbeitungstätigkeit und überprüfen Sie es, wenn sich Zwecke, Empfänger, Übermittlungen oder Aufbewahrung ändern.

Ein Verzeichnis je Tätigkeit, dort geführt, wo die Nachweise sind

StandardOS führt das Verzeichnis als Zeile je Tätigkeit neben den Auftragsverarbeitungsverträgen, den Übermittlungsgrundlagen und den Fristen für Verletzungen und Anträge, damit die Felder oben aktuell bleiben statt in einer Datei, die niemand wieder öffnet.

Die Feldtexte sind die Punkte von Artikel 30 Absatz 1 und 2, aus dem Amtsblatt gelesen, nie auf dieser Seite getippt. Dies ist ein Dokument, keine Rechtsberatung.