DSGVO · Drittlandübermittlung
Welches Übermittlungsinstrument: Angemessenheit, Klauseln oder keines
Das Ziel und die zwei Rollen; die Seite sagt, ob Kapitel V überhaupt gilt, ob einer der 17 Angemessenheitsbeschlüsse die Übermittlung trägt oder welches der 4 Module der Standardvertragsklauseln, und schreibt die Feststellung mit den Bestimmungen, auf denen sie beruht.
Ein Softwareunternehmen, das die Daten seiner Kunden an einen Hosting- oder Support-Anbieter sendet, ist ein Auftragsverarbeiter, der an einen Auftragsverarbeiter exportiert; sendet es eigene Kundendaten an ein CRM im Ausland, ein Verantwortlicher, der an einen Auftragsverarbeiter exportiert.
Die Feststellung
Wählen Sie oben das Ziel; das Instrument folgt.
Die 17 Angemessenheitsbeschlüsse
Wie die Kommission sie aufführt, gelesen am 12. September 2026: Land, Gebiet oder Organisation, der Anwendungsbereich, wo die Kommission einen nennt, das Instrument, unter dem der Beschluss erlassen wurde, und der neueste Rechtsakt, den die Dokumentenliste der Kommission dafür zeigt.
| Ziel | Anwendungsbereich | Erlassen unter | Neuester aufgeführter Rechtsakt |
|---|---|---|---|
| Andorra | Richtlinie 95/46/EG, von der Kommission im Januar 2024 überprüft | ||
| Argentinien | Richtlinie 95/46/EG, von der Kommission im Januar 2024 überprüft | ||
| Brasilien | Artikel 45 der Verordnung | 26. Januar 2026 · Adequacy Decision for Brazil | |
| Kanada | kommerzielle Organisationen | Richtlinie 95/46/EG, von der Kommission im Januar 2024 überprüft | |
| Färöer | Richtlinie 95/46/EG, von der Kommission im Januar 2024 überprüft | ||
| Guernsey | Richtlinie 95/46/EG, von der Kommission im Januar 2024 überprüft | ||
| Israel | Richtlinie 95/46/EG, von der Kommission im Januar 2024 überprüft | ||
| Isle of Man | Richtlinie 95/46/EG, von der Kommission im Januar 2024 überprüft | ||
| Japan | Artikel 45 der Verordnung | 4. April 2023 · Report on the first periodic review of the adequacy decision for Japan | |
| Jersey | Richtlinie 95/46/EG, von der Kommission im Januar 2024 überprüft | ||
| Neuseeland | Richtlinie 95/46/EG, von der Kommission im Januar 2024 überprüft | ||
| Südkorea | Artikel 45 der Verordnung | 23. Juli 2026 · Report on the first periodic review of the adequacy decision for the Republic of Korea | |
| Schweiz | Richtlinie 95/46/EG, von der Kommission im Januar 2024 überprüft | ||
| Vereinigtes Königreich | unter der DSGVO und der Richtlinie für den Strafverfolgungsbereich | Artikel 45 der Verordnung | 19. Dezember 2025 · Renewal of EU adequacy decision for the UK under the GDPR |
| Vereinigte Staaten | kommerzielle Organisationen, die am EU-US Data Privacy Framework teilnehmen | Artikel 45 der Verordnung | 9. Oktober 2024 · Report on the first periodic review of the functioning of the adequacy decision on the EU-US Data Privacy Framework |
| Uruguay | Richtlinie 95/46/EG, von der Kommission im Januar 2024 überprüft | ||
| European Patent Organisation | Artikel 45 der Verordnung | 15. Juli 2025 · Adequacy decision for the European Patent Organisation |
Die 6 Garantien des Artikels 46 Absatz 2
Die in Absatz 1 genannten geeigneten Garantien können, ohne dass hierzu eine besondere Genehmigung einer Aufsichtsbehörde erforderlich wäre, bestehen in
- (a)einem rechtlich bindenden und durchsetzbaren Dokument zwischen den Behörden oder öffentlichen Stellen,
- (b)verbindlichen internen Datenschutzvorschriften gemäß Artikel 47,
- (c)Standarddatenschutzklauseln, die von der Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen werden,
- (d)von einer Aufsichtsbehörde angenommenen Standarddatenschutzklauseln, die von der Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 genehmigt wurden,
- (e)genehmigten Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 zusammen mit rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in dem Drittland zur Anwendung der geeigneten Garantien, einschließlich in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen, oder
- (f)einem genehmigten Zertifizierungsmechanismus gemäß Artikel 42 zusammen mit rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in dem Drittland zur Anwendung der geeigneten Garantien, einschließlich in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen.
Die Standarddatenschutzklauseln nach Buchstabe c sind der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission, erlassen am 4. Juni 2021, mit 4 Modulen nach den Rollen der Parteien; Klausel 14 ist die Beurteilung der Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Land des Importeurs, und Klausel 15 sind die Pflichten des Importeurs, wenn eine Behörde die Daten verlangt.
Die 7 Ausnahmen des Artikels 49 Absatz 1
Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 Absatz 3 vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 46, einschließlich verbindlicher interner Datenschutzvorschriften, bestehen, ist eine Übermittlung oder eine Reihe von Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur unter einer der folgenden Bedingungen zulässig:
- (a)die betroffene Person hat in die vorgeschlagene Datenübermittlung ausdrücklich eingewilligt, nachdem sie über die für sie bestehenden möglichen Risiken derartiger Datenübermittlungen ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien unterrichtet wurde,
- (b)die Übermittlung ist für die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich,
- (c)die Übermittlung ist zum Abschluss oder zur Erfüllung eines im Interesse der betroffenen Person von dem Verantwortlichen mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person geschlossenen Vertrags erforderlich,
- (d)die Übermittlung ist aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig,
- (e)die Übermittlung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich,
- (f)die Übermittlung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder anderer Personen erforderlich, sofern die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben,
- (g)die Übermittlung erfolgt aus einem Register, das gemäß dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, aber nur soweit die im Recht der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen für die Einsichtnahme im Einzelfall gegeben sind.
Falls die Übermittlung nicht auf eine Bestimmung der Artikel 45 oder 46, einschließlich der verbindlichen internen Datenschutzvorschriften, gestützt werden könnte und keine der Ausnahmen für einen bestimmten Fall gemäß dem ersten Unterabsatz anwendbar ist, darf eine Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur dann erfolgen, wenn die Übermittlung nicht wiederholt erfolgt, nur eine begrenzte Zahl von betroffenen Personen betrifft, für die Wahrung der zwingenden berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist, sofern die Interessen oder die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, und der Verantwortliche alle Umstände der Datenübermittlung beurteilt und auf der Grundlage dieser Beurteilung geeignete Garantien in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat. Der Verantwortliche setzt die Aufsichtsbehörde von der Übermittlung in Kenntnis. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Übermittlung und seine zwingenden berechtigten Interessen; dies erfolgt zusätzlich zu den der betroffenen Person nach den Artikeln 13 und 14 mitgeteilten Informationen.
Jeder Empfänger mit seinem Instrument, im Verzeichnis
StandardOS führt jeden Empfänger im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten mit seinem Land, dem Angemessenheitsbeschluss oder den Klauseln, die die Übermittlung tragen, dem Modul und dem Datum der Beurteilung, und liest die Liste der Kommission erneut, sodass ein Beschluss, der sich ändert, das Verzeichnis ändert.
Die Angemessenheitsbeschlüsse sind am 12. September 2026 von der Seite der Kommission gelesen und die Bestimmungen aus der Verordnung, nie auf dieser Seite getippt; das Modul wird nach dem Beschluss (EU) 2021/914 aus den Rollen gelesen. Ob ein Importeur in den Anwendungsbereich eines Beschlusses fällt, ist die eigene Lesart des Unternehmens. Dies ist ein Dokument, keine Rechtsberatung.