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DSGVO · die Folgenabschätzung

Die Folgenabschätzung: fällig oder nicht, und geschrieben

Drei Fragen aus Artikel 35 Absatz 3 entscheiden, ob eine Abschätzung fällig ist; die vier Elemente von Artikel 35 Absatz 7 sind die Abschätzung, unten geschrieben mit der Vorschrift hinter jedem, zum Kopieren oder Herunterladen.

Liegt einer der drei benannten Fälle vor?

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Absatz 1 ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:

35(3)(a) systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, die sich auf automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet und die ihrerseits als Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlich erheblicher Weise beeinträchtigen;
35(3)(b) umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 oder
35(3)(c) systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.

1. Ob die Abschätzung fällig ist

Beantworten Sie die drei Fragen oben; die Lesart folgt, und darunter die Abschätzung, wenn eine fällig ist.

2. Die Abschätzung, Element für Element

Die Folgenabschätzung enthält zumindest Folgendes: 0 von 4 Elementen geschrieben.

ISO 27701, Lesart von StandardOS: A.7.2.5, A.7.2.1

ISO 27701, Lesart von StandardOS: A.7.2.5, A.7.4.1

ISO 27701, Lesart von StandardOS: A.7.2.5

ISO 27701, Lesart von StandardOS: A.7.2.5, A.7.4.2

Bleibt nach den Maßnahmen ein hohes Restrisiko?

Werden die Risiken aus Element (c) durch die Maßnahmen aus Element (d) nicht eingedämmt, verlangt Artikel 36 Absatz 1 die Konsultation der Aufsichtsbehörde vor Beginn der Verarbeitung.

Das Dokument

# Datenschutz-Folgenabschätzung

Geschrieben am  mit der kostenlosen Seite auf getstandardos.com; die Elemente sind Artikel 35 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 im Wortlaut des Amtsblatts.

## 1. Ob die Abschätzung fällig ist

Beantworten Sie die drei Fragen oben; die Lesart folgt, und darunter die Abschätzung, wenn eine fällig ist.

## 2. Die Abschätzung, Element für Element

> Die Folgenabschätzung enthält zumindest Folgendes:

### (a) eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich der von dem Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen;

Keine Angabe.

ISO 27701, Lesart von StandardOS: A.7.2.5, A.7.2.1

### (b) eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck;

Keine Angabe.

ISO 27701, Lesart von StandardOS: A.7.2.5, A.7.4.1

### (c) eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 und

Keine Angabe.

ISO 27701, Lesart von StandardOS: A.7.2.5

### (d) die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen, einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht wird, dass diese Verordnung eingehalten wird, wobei den Rechten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung getragen wird.

Keine Angabe.

ISO 27701, Lesart von StandardOS: A.7.2.5, A.7.4.2

## 3. Vorherige Konsultation

Restrisiko noch nicht bewertet.

Gegebenenfalls holt der Verantwortliche den Standpunkt der betroffenen Personen oder ihrer Vertreter ein (Artikel 35 Absatz 9) und, wo ein Datenschutzbeauftragter benannt ist, dessen Rat (Artikel 35 Absatz 2). Dies ist der Rahmen der Abschätzung, keine Rechtsberatung. Erstellt von StandardOS.

Eine Abschätzung je Tätigkeit, überprüft, wenn sich das Risiko ändert

StandardOS führt die Abschätzung als Aufzeichnung an der Verarbeitungstätigkeit, zu der sie gehört, mit den Maßnahmen aus Element (d) als den Maßnahmen, die sie nachweisen, und einem Überprüfungsdatum, neben dem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und der Frist bei Verletzungen.

Die Fälle und Elemente sind Artikel 35 Absatz 3 und Absatz 7, aus dem Amtsblatt gelesen, nie auf dieser Seite getippt. Das Urteil „voraussichtlich hohes Risiko“ nach Artikel 35 Absatz 1 und die Listen der Aufsichtsbehörden nach Absatz 4 sind die eigene Lesart des Unternehmens. Dies ist ein Dokument, keine Rechtsberatung.