DSGVO · die Antragsfrist
Die Antragsfrist: 1 Monat ab Eingang
Der Tag, an dem der Antrag einging, welches Recht er ausübt und ob die 2 weiteren Monate in Anspruch genommen werden; die Frist wird aus Artikel 12 Absatz 3 berechnet, Ablehnung und Entgelt aus 12 Absatz 4 und 5, und ein Auskunftsantrag wird mit den acht Inhalten von Artikel 15 Absatz 1 beantwortet.
1. Die Frist
Geben Sie oben den Eingangstag ein; Frist und Antwort folgen.
Artikel 12, wie ihn das Amtsblatt formuliert
Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung, exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder a) ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder b) sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.
Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.
2. Die Antwort auf einen Auskunftsantrag, Inhalt für Inhalt
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
Das Dokument
# Antwort auf einen Antrag einer betroffenen Person Geschrieben am 14. September 2026 mit der kostenlosen Seite auf getstandardos.com; der Antrag ist einer nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679, die Frist ist Artikel 12 Absatz 3 und die Inhalte sind Artikel 15 Absatz 1, wie das Amtsblatt sie formuliert. ## 1. Die Frist Geben Sie oben den Eingangstag ein; Frist und Antwort folgen. ## 2. Die Antwort auf einen Auskunftsantrag, Inhalt für Inhalt > Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: ### (a) die Verarbeitungszwecke Nicht angegeben. ### (b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden Nicht angegeben. ### (c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen Nicht angegeben. ### (d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer Nicht angegeben. ### (e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung Nicht angegeben. ### (f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde Nicht angegeben. ### (g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten Nicht angegeben. ### (h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und, zumindest in diesen Fällen, aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. Nicht angegeben. > Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt. > Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Der Monat und die weiteren Monate sind aus der Verordnung gelesen, nie hier getippt; der Eingangstag ist die eigene Aufzeichnung des Unternehmens. Dies ist ein Dokument, keine Rechtsberatung.
Ein Antrag, der eine Datenpanne aufdeckt, startet eine zweite Frist, in Stunden: die Meldefrist
Die Frist beginnt mit dem Antrag, nicht mit dem, der ihn liest
StandardOS öffnet die Frist von 1 Monat in dem Moment, in dem ein Antrag erfasst wird, hält die Identitätsprüfung und die Verlängerungsmitteilung als Aufzeichnungen am Antrag selbst und schreibt die Antwort aus dem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, in dem Zwecke, Kategorien, Empfänger und Speicherfristen bereits stehen.
Der Monat, die weiteren Monate, die Ablehnung, das Entgelt und die Inhalte der Antwort sind aus Artikel 12 und Artikel 15 der Verordnung gelesen, nie auf dieser Seite getippt. Die Fristenregel ist die der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71, wie der Europäische Datenschutzausschuss sie in seinen Leitlinien zum Auskunftsrecht anwendet; eine Frist, die auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, wird hier nicht verschoben. Dies ist ein Dokument, keine Rechtsberatung.