Cyber Resilience Act: alle Werkzeuge und Artikel

Verordnung (EU) 2024/2847 · Artikel 13, 14, 19 bis 24, 69, 71 und Anhang I

Die CRA-Pflichten-Checkliste: 85 Zeilen nach Rolle, ein Status für jede, ein Dokument

Wählen Sie die Rolle, die Sie nach Artikel 3 einnehmen, und die Seite listet jede Zeile der Verordnung, die sie bindet, im Wortlaut des Amtsblatts: was das Produkt erfüllen muss, was der Hersteller tun und melden muss und was ein Einführer, Händler oder Verwalter stattdessen schuldet. Die Meldepflichten gelten ab dem 11. September 2026, der Rest ab dem 11. Dezember 2027. Setzen Sie je Zeile einen Status und eine Nachweiszeile, und die Seite schreibt die Checkliste als Dokument. Nichts, was Sie eingeben, verlässt diese Seite.

Ihre Rolle nach Artikel 3

67 Zeilen binden diese Rolle. Jede ist der Text des Amtsblatts; die ISO-Verweise sind die Lesart von StandardOS, wo ein Managementsystem nach ISO/IEC 27001 den Prozess hinter der Zeile betreibt, nie der Nachweis des Produkts und nie eine Konformitätsvermutung.

Artikel 13: Pflichten der Hersteller

13(1) · Verpflichtung

Wenn sie ein Produkt mit digitalen Elementen in den Verkehr bringen, gewährleisten die Hersteller, dass dieses Produkt gemäß den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil I konzipiert, entwickelt und hergestellt worden ist.

ISO 27001: A.8.25, A.8.27

13(2) · Verpflichtung

Für die Zwecke der Erfüllung von Absatz 1 führen die Hersteller eine Bewertung der Cybersicherheitsrisiken durch, die ein Produkt mit digitalen Elementen birgt, und berücksichtigen das Ergebnis dieser Bewertung in der Planungs-, Konzeptions-, Entwicklungs-, Herstellungs-, Liefer- und Wartungsphase des Produkts mit digitalen Elementen, um die Cybersicherheitsrisiken zu minimieren, Sicherheitsvorfälle zu verhindern und die Auswirkungen solcher Sicherheitsvorfälle, auch in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit der Nutzer, so gering wie möglich zu halten.

ISO 27001: Clause 6.1.2, A.8.26

13(3) · Pflicht

Die Bewertung des Cybersicherheitsrisikos wird während eines gemäß Absatz 8 festzulegenden Unterstützungszeitraums dokumentiert und gegebenenfalls aktualisiert. Diese Bewertung des Cybersicherheitsrisikos umfasst mindestens eine Analyse der Cybersicherheitsrisiken auf der Grundlage der Zweckbestimmung und der vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung des Produkts mit digitalen Elementen, wie der Betriebsumgebung oder der zu schützenden Anlagen, wobei die voraussichtliche Nutzungsdauer des Produkts berücksichtigt wird. In der Bewertung des Cybersicherheitsrisikos wird angegeben, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I Teil I Nummer 2 auf das einschlägige Produkt mit digitalen Elementen anwendbar sind und wie diese Anforderungen auf der Grundlage der Bewertung des Cybersicherheitsrisikos umgesetzt werden. Ferner ist anzugeben, wie der Hersteller Anhang I Teil I Nummer 1 anzuwenden hat und welche Anforderungen an die Behandlung von Schwachstellen in Anhang I Teil II festgelegt sind.

ISO 27001: Clause 6.1.2, Clause 7.5, A.8.26

13(4) · Pflicht

Wenn er ein Produkt mit digitalen Elementen in den Verkehr bringt, nimmt der Hersteller die Bewertung der Cybersicherheitsrisiken gemäß Absatz 3 in die gemäß Artikel 31 und Anhang VII vorgeschriebene technische Dokumentation auf. Bei Produkten mit digitalen Elementen gemäß Artikel 12, die auch anderen Unionsrechtsvorschriften unterliegen, kann die Bewertung der Cybersicherheitsrisiken auch Teil der in den betreffenden Unionsrechtsvorschriften geforderten Risikobewertungen sein. Sind bestimmte grundlegende Cybersicherheitsanforderungen nicht auf das Produkt mit digitalen Elementen anwendbar, so nimmt der Hersteller eine klare Begründung hierfür in diese technische Dokumentation auf.

ISO 27001: Clause 7.5

13(5) · Verpflichtung

Für die Zwecke der Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten Pflicht lassen die Hersteller die gebotene Sorgfalt walten, wenn sie von Dritten bezogene Komponenten in ihre Produkte mit digitalen Elementen integrieren, sodass solche Komponenten die Cybersicherheit des Produkts mit digitalen Elementen nicht beeinträchtigen, auch nicht bei der Integration von freier und quelloffener Software, die nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt wurde.

ISO 27001: A.5.19, A.5.21, A.8.28

13(6) · Pflicht

Sobald der Hersteller eine Schwachstelle in einer in das Produkt mit digitalen Elementen integrierten Komponente, einschließlich einer quelloffenen Komponente, feststellt, meldet er die Schwachstelle der Person oder Einrichtung, die diese Komponente herstellt oder wartet, und behandelt und behebt die Schwachstelle gemäß den in Anhang I Teil II festgelegten Anforderungen an die Behandlung von Schwachstellen. Haben Hersteller eine Software- oder Hardware-Änderung entwickelt, um die Schwachstelle in dieser Komponente zu beheben, teilen sie den betreffenden Code oder die einschlägigen Unterlagen der Person oder Stelle, die die Komponente herstellt oder wartet, gegebenenfalls in einem maschinenlesbaren Format mit.

ISO 27001: A.5.21, A.8.8

13(7) · Verpflichtung

Der Hersteller dokumentiert systematisch und in einer der Art der Cybersicherheitsrisiken angemessenen Weise alle relevanten Cybersicherheitsaspekte des Produkts mit digitalen Elementen, einschließlich der Schwachstellen, von denen er Kenntnis erlangt, und aller von Dritten bereitgestellten einschlägigen Informationen und aktualisiert gegebenenfalls die Bewertung der Cybersicherheitsrisiken des Produkts.

ISO 27001: Clause 7.5, A.8.8

13(8)-1 · Verpflichtung

Wenn sie ein Produkt mit digitalen Elementen in den Verkehr bringen und während der erwarteten Produktlebensdauer und des Unterstützungszeitraums stellen die Hersteller sicher, dass Schwachstellen dieses Produkts, einschließlich seiner Komponenten, wirksam und im Einklang mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II behandelt werden.

ISO 27001: A.8.8

13(8)-2 · Pflicht

Die Hersteller legen den Unterstützungszeitraum so fest, dass er die Dauer der voraussichtlichen Nutzung des Produkts widerspiegelt, wobei sie insbesondere angemessenen Erwartungen der Nutzer, der Art des Produkts, einschließlich seiner Zweckbestimmung, sowie den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zur Festlegung der Lebensdauer von Produkten mit digitalen Elementen Rechnung tragen. Bei der Festlegung des Unterstützungszeitraums können die Hersteller auch die Unterstützungszeiträume für Produkte mit digitalen Elementen mit einer ähnlichen Funktion, die von anderen Herstellern in den Verkehr gebracht werden, die Verfügbarkeit der Betriebsumgebung, die Unterstützungszeiträume für integrierte Komponenten, die Kernfunktionen erbringen und von Dritten bezogen werden, sowie die einschlägigen Leitlinien der gemäß Artikel 52 Absatz 15 eingesetzten besondere Gruppe zur administrativen Zusammenarbeit (ADCO) und der Kommission berücksichtigen. Die zur Bestimmung des Unterstützungszeitraums zu berücksichtigenden Aspekte werden in einer Weise berücksichtigt, die die Verhältnismäßigkeit gewährleistet. Unbeschadet Unterabsatz 2 beträgt der Unterstützungszeitraum mindestens fünf Jahre. Wird davon ausgegangen, dass das Produkt mit digitalen Elementen weniger als fünf Jahre im Betrieb ist, muss der Unterstützungszeitraum der voraussichtlichen Nutzungsdauer entsprechen.

ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies

13(8)-5 · Pflicht

Die Hersteller nehmen die Informationen, die bei der Bestimmung des Unterstützungszeitraums eines Produkts mit digitalen Elementen berücksichtigt wurden, in die technische Dokumentation gemäß Anhang VII auf.

ISO 27001: Clause 7.5

13(8)-6 · Verpflichtung

Die Hersteller haben geeignete Strategien und Verfahren, darunter eine Strategie für die koordinierte Offenlegung von Schwachstellen gemäß Anhang I Teil II Nummer 5, um potenzielle Schwachstellen in dem Produkt mit digitalen Elementen, die von internen oder externen Quellen gemeldet werden, zu bearbeiten und zu beheben.

ISO 27001: A.5.1, A.8.8

13(9) · Verpflichtung

Die Hersteller gewährleisten, dass jede Sicherheitsaktualisierung gemäß Anhang I Teil II Nummer 8, die den Nutzern während des Unterstützungszeitraums zur Verfügung gestellt wurde, nach ihrer Bereitstellung für mindestens zehn Jahre oder für die verbleibende Dauer des Unterstützungszeitraums, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, verfügbar bleibt.

ISO 27001: A.8.8

13(12) · Pflicht

Bevor sie ein Produkt mit digitalen Elementen in den Verkehr bringen, erstellen die Hersteller die in Artikel 31 genannte technische Dokumentation. Sie führen die gewählten Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 32 durch oder lassen sie durchführen. Ist mit diesem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen worden, dass das Produkt mit digitalen Elementen den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil I genügt und die vom Hersteller festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II genügen, so stellen die Hersteller die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 28 aus und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 30 an.

ISO 27001: Clause 7.5

13(13) · Pflicht

Die Hersteller bewahren die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Produkts mit digitalen Elementen mindestens zehn Jahre lang oder für die Dauer des Unterstützungszeitraums, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, für die Marktüberwachungsbehörden auf.

ISO 27001: Clause 7.5, A.5.33

13(14) · Verpflichtung

Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass die Konformität von Produkten mit digitalen Elementen mit dieser Verordnung bei einer Serienherstellung sichergestellt bleibt. Die Hersteller berücksichtigen in angemessener Weise etwaige Änderungen am Entwicklungs- und Herstellungsverfahren oder an der Konzeption oder den Merkmalen des Produkts mit digitalen Elementen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung oder der in Artikel 27 genannten gemeinsamen Spezifikationen, die bei der Erklärung der Konformität des Produkts mit digitalen Elementen zugrunde gelegt oder bei der Überprüfung seiner Konformität angewandt wurden.

ISO 27001: A.8.32

13(15) · Pflicht

Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte mit digitalen Elementen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies nicht möglich ist, dass die diese Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt mit digitalen Elementen beigefügten Unterlagen angegeben werden.

ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies

13(16) · Pflicht

Die Hersteller geben den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse oder andere digitale Kontaktangaben sowie, soweit vorhanden, die Website, unter der der Hersteller zu erreichen ist, entweder auf dem Produkt mit digitalen Elementen selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt mit digitalen Elementen beigefügten Unterlagen an. Diese Informationen werden auch in die in Informationen und Anleitungen für den Nutzer gemäß Anhang II aufgenommen. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache abzufassen, die von den Nutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies

13(17) · Pflicht

Für die Zwecke dieser Verordnung benennen die Hersteller eine zentrale Anlaufstelle, die es den Nutzern ermöglicht, direkt und schnell mit ihnen zu kommunizieren, auch um die Meldung von Schwachstellen des Produkts mit digitalen Elementen zu erleichtern. Die Hersteller stellen sicher, dass die zentrale Anlaufstelle von den Nutzern leicht ermittelt werden kann. Sie nehmen die zentrale Anlaufstelle auch in die Informationen und Anleitungen für die Nutzer gemäß Anhang II auf. Die zentrale Anlaufstelle ermöglicht es den Nutzern, ihr bevorzugtes Kommunikationsmittel zu wählen, wobei diese Mittel nicht auf automatisierte Instrumente beschränkt werden dürfen.

ISO 27001: A.8.8

13(18) · Pflicht

Die Hersteller gewährleisten, dass den Produkten mit digitalen Elementen die in Anhang II genannten Informationen und Anleitungen für den Nutzer in Papierform oder elektronischer Form beigefügt sind. Diese Informationen und Anleitungen müssen in einer Sprache bereitgestellt werden, die von den Nutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann. Sie müssen klar, verständlich, deutlich und lesbar sein. Sie müssen die sichere Installation, den sicheren Betrieb und die sichere Verwendung der Produkte mit digitalen Elementen ermöglichen. Die Hersteller stellen die Informationen und Anleitungen für den Nutzer gemäß Anhang II nach dem Inverkehrbringen des Produkts mit digitalen Elementen mindestens zehn Jahre lang oder für die Dauer des Unterstützungszeitraums, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, den Nutzern zur Verfügung. Werden diese Informationen und Anleitungen online bereitgestellt, so stellen die Hersteller sicher, dass sie zugänglich, benutzerfreundlich und mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Produkts mit digitalen Elementen oder während des Unterstützungszeitraums, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, online verfügbar sind.

ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies

13(19) · Pflicht

Die Hersteller stellen sicher, dass das Enddatum des in Absatz 8 genannten Unterstützungszeitraums, zum Zeitpunkt des Kaufs in leicht zugänglicher Weise und sofern zutreffend auf dem Produkt mit digitalen Elementen, seiner Verpackung oder mit digitalen Mitteln klar und verständlich angegeben wird, wobei mindestens der Monat und das Jahr anzugeben sind. Sofern dies angesichts der Art des Produkts mit digitalen Elementen technisch machbar ist, zeigen die Hersteller den Nutzern eine Mitteilung an, um sie darüber zu unterrichten, dass das Ende des Unterstützungszeitraums ihres Produkts mit digitalen Elementen erreicht ist.

ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies

13(20) · Pflicht

Die Hersteller fügen dem Produkt mit digitalen Elementen entweder eine Kopie der EU-Konformitätserklärung oder eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung bei. Wird nur eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung bereitgestellt, muss darin die genaue Internetadresse angegeben sein, unter der die vollständige EU-Konformitätserklärung eingesehen werden kann.

ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies

13(21) · Pflicht

Ab dem Inverkehrbringen und während des Unterstützungszeitraums ergreifen die Hersteller, denen bekannt ist oder die Grund zu der Annahme haben, dass das Produkt mit digitalen Elementen oder die vom Hersteller festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I nicht genügen, unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts mit digitalen Elementen oder der Prozesse des Herstellers herzustellen oder um gegebenenfalls das Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

ISO 27001: Clause 10.2

13(22) · Pflicht

Die Hersteller übermitteln der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen in Papierform oder in elektronischer Form in einer für diese Behörde leicht verständlichen Sprache alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts mit digitalen Elementen und der vom Hersteller festgelegten Verfahren mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I erforderlich sind. Die Hersteller arbeiten mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Cybersicherheitsrisiken zusammen, die mit dem von ihnen in den Verkehr gebrachten Produkt mit digitalen Elementen verbunden sind.

ISO 27001: Clause 7.5, A.5.5

13(23) · Pflicht

Ein Hersteller, der seine Betriebstätigkeit einstellt und infolgedessen nicht in der Lage ist, diese Verordnung zu erfüllen, unterrichtet vor dem Wirksamwerden der Betriebseinstellung die einschlägigen Marktüberwachungsbehörden sowie, mit allen verfügbaren Mitteln und soweit möglich, die Nutzer der einschlägigen in den Verkehr gebrachten Produkte mit digitalen Elementen über die bevorstehende Einstellung der Betriebstätigkeit.

ISO 27001: A.5.5

Anhang I: die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen

I.1 · grundlegende Anforderung

Produkte mit digitalen Elementen werden so konzipiert, entwickelt und hergestellt, dass sie angesichts der Risiken ein angemessenes Cybersicherheitsniveau gewährleisten.

ISO 27001: Clause 6.1.2, A.5.8, A.8.25

I.2 · Lesart

Auf der Grundlage der Bewertung der Cybersicherheitsrisiken gemäß Artikel 13 Absatz 2 müssen Produkte mit digitalen Elementen, soweit zutreffend,

ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies

I.2.a · grundlegende Anforderung

ohne bekannte ausnutzbare Schwachstellen auf dem Markt bereitgestellt werden

ISO 27001: A.8.8, A.8.29

I.2.b · grundlegende Anforderung

mit einer sicheren Standardkonfiguration auf dem Markt bereitgestellt werden, sofern zwischen dem Hersteller und dem gewerblichen Nutzer in Bezug auf ein maßgeschneidertes Produkt mit digitalen Elementen nichts anderes vereinbart wurde, und die Möglichkeit bieten, das Produkt in seinen ursprünglichen Zustand zurückzusetzen

ISO 27001: A.8.9, A.8.26

I.2.c · grundlegende Anforderung

sicherstellen, dass Schwachstellen durch Sicherheitsaktualisierungen behoben werden können, gegebenenfalls auch durch automatische Sicherheitsaktualisierungen, die als Standardeinstellung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens installiert werden sowie über einen klaren und benutzerfreundlichen Opt-out-Mechanismus verfügen, bei dem die Nutzer über verfügbare Aktualisierungen informiert werden und sie vorübergehend verschieben können

ISO 27001: A.8.8, A.8.32

I.2.d · grundlegende Anforderung

durch geeignete Kontrollmechanismen Schutz vor unbefugtem Zugriff bieten, darunter u. a. zumindest Authentifizierungs-, Identitäts- oder Zugangsverwaltungssysteme, und einen möglicherweise unbefugten Zugriff melden

ISO 27001: A.8.26, A.8.5, A.5.15, A.5.16, A.5.17

I.2.e · grundlegende Anforderung

die Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder anderweitig verarbeiteter personenbezogener oder sonstiger Daten schützen, z. B. durch Verschlüsselung relevanter Daten, die gespeichert sind oder gerade verwendet oder übermittelt werden, durch modernste Mechanismen und durch den Einsatz anderer technischer Mittel

ISO 27001: A.8.26, A.8.24

I.2.f · grundlegende Anforderung

die Integrität gespeicherter, übermittelter oder anderweitig verarbeiteter Daten, ob personenbezogener oder sonstiger Daten, Befehle, Programme und Konfigurationen vor einer vom Nutzer nicht genehmigten Manipulation oder Veränderung schützen und deren Beschädigung melden

ISO 27001: A.8.26, A.8.24, A.8.9

I.2.g · grundlegende Anforderung

die Verarbeitung personenbezogener oder sonstiger Daten auf solche, die angemessen und von Bedeutung sind, und auf das für die Zweckbestimmung des Produkts mit digitalen Elementen erforderliche Maß beschränken („Datenminimierung“)

ISO 27001: A.8.26, A.5.34

I.2.h · grundlegende Anforderung

die Verfügbarkeit wesentlicher und grundlegender Funktionen, auch nach einem Sicherheitsvorfall, einschließlich über Abwehr- und Eindämmungsmaßnahmen gegen Überlastungsangriffe auf Server (Denial-of-Service-Angriffe), sicherstellen

ISO 27001: A.8.26, A.8.6, A.8.14

I.2.i · grundlegende Anforderung

die negativen Auswirkungen von den Produkten selbst oder von vernetzten Geräten auf die Verfügbarkeit der von anderen Geräten oder Netzen bereitgestellten Dienste minimieren

ISO 27001: A.8.27, A.8.20

I.2.j · grundlegende Anforderung

so konzipiert, entwickelt und hergestellt werden, dass sie, auch bei externen Schnittstellen, möglichst geringe Angriffsflächen bieten

ISO 27001: A.8.27, A.8.9

I.2.k · grundlegende Anforderung

so konzipiert, entwickelt und hergestellt werden, dass die Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls durch geeignete Mechanismen und Techniken zur Minderung der möglichen Ausnutzung verringert werden

ISO 27001: A.8.27, A.8.28

I.2.l · grundlegende Anforderung

sicherheitsbezogene Informationen durch Aufzeichnung und/oder Überwachung einschlägiger interner Vorgänge wie Zugang zu Daten, Diensten oder Funktionen und Änderungen daran bereitstellen und den Nutzern einen Opt-out-Mechanismus zur Verfügung stellen

ISO 27001: A.8.26, A.8.15, A.8.16

I.2.m · grundlegende Anforderung

den Nutzern die Möglichkeit bieten, alle Daten und Einstellungen dauerhaft sicher und einfach zu löschen, und, wenn diese Daten auf andere Produkte oder Systeme übertragen werden können, sicherstellen, dass dies auf sichere Weise geschieht.

ISO 27001: A.8.26, A.8.10

II.1 · grundlegende Anforderung

Schwachstellen und Komponenten der Produkte mit digitalen Elementen ermitteln und dokumentieren, u. a. durch Erstellung einer Software-Stückliste in einem gängigen maschinenlesbaren Format, aus der zumindest die obersten Abhängigkeiten der Produkte hervorgehen

ISO 27001: A.8.8, A.5.9

II.2 · grundlegende Anforderung

im Hinblick auf die Risiken im Zusammenhang mit den Produkten mit digitalen Elementen unverzüglich Schwachstellen behandeln und beheben, unter anderem durch Bereitstellung von Sicherheitsaktualisierungen; soweit technisch machbar, müssen neue Sicherheitsaktualisierungen getrennt von den Funktionsaktualisierungen bereitgestellt werden

ISO 27001: A.8.8, A.8.32

II.3 · grundlegende Anforderung

die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen regelmäßig und wirksam testen und überprüfen

ISO 27001: A.8.29, A.8.8, A.5.35

II.4 · grundlegende Anforderung

sobald eine Sicherheitsaktualisierung bereitgestellt worden ist, Informationen über beseitigte Schwachstellen teilen und veröffentlichen, einschließlich einer Beschreibung der Schwachstellen mit Angaben, anhand deren die Nutzer das betroffene Produkt mit digitalen Elementen, die Auswirkungen der Schwachstellen und ihre Schwere erkennen können, sowie eindeutige und verständliche Informationen, die den Nutzern helfen, die Schwachstellen zu beheben; in hinreichend begründeten Fällen, in denen die Hersteller der Auffassung sind, dass die Risiken der Veröffentlichung die Vorteile in Bezug auf die Sicherheit überwiegen, können sie die Veröffentlichung von Informationen über eine behobene Schwachstelle so lange aufschieben, bis den Nutzern die Möglichkeit gegeben wurde, den entsprechenden Patch anzuwenden

ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies

II.5 · grundlegende Anforderung

eine Strategie für die koordinierte Offenlegung von Schwachstellen aufstellen und umsetzen

ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies

II.6 · grundlegende Anforderung

Maßnahmen ergreifen, um den Austausch von Informationen über mögliche Schwachstellen in ihrem Produkt mit digitalen Elementen und darin enthaltenen Komponenten Dritter zu erleichtern, und dazu u. a. eine Kontaktadresse für die Meldung der in dem Produkt mit digitalen Elementen entdeckten Schwachstellen angeben

ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies

II.7 · grundlegende Anforderung

Mechanismen für die sichere Verbreitung von Aktualisierungen für Produkte mit digitalen Elementen bereitstellen, damit Schwachstellen rechtzeitig und im Falle von Sicherheitsaktualisierungen gegebenenfalls automatisch behoben oder eingedämmt werden

ISO 27001: A.8.24, A.8.32

II.8 · grundlegende Anforderung

dafür sorgen, dass Sicherheitsaktualisierungen, die zur Bewältigung festgestellter Sicherheitsprobleme zur Verfügung stehen, unverzüglich und, sofern zwischen dem Hersteller und dem gewerblichen Nutzer in Bezug auf ein maßgeschneidertes Produkt mit digitalen Elementen nichts anderes vereinbart wurde, kostenlos verbreitet werden, zusammen mit Hinweisen und einschlägigen Informationen, auch über zu treffende mögliche Maßnahmen.

ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies

Artikel 14: Meldepflichten

14(1) · Pflicht

Ein Hersteller meldet jede aktiv ausgenutzte Schwachstelle, die in dem Produkt mit digitalen Elementen enthalten ist und von der er Kenntnis erlangt, gleichzeitig dem gemäß Absatz 7 als Koordinator benannten CSIRT und der ENISA. Der Hersteller meldet diese aktiv ausgenutzte Schwachstelle über die gemäß Artikel 16 eingerichtete einheitliche Meldeplattform.

ISO 27001: A.5.5, A.5.24

14(2)(a) · Frist

unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Hersteller davon Kenntnis erlangt hat, eine Frühwarnung über eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle unter Angabe der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Produkt mit digitalen Elementen des Herstellers seiner Kenntnis nach bereitgestellt wurde

ISO 27001: A.5.24, A.5.26 · Frist: innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung

14(2)(b) · Frist

sofern die einschlägigen Informationen nicht bereits vorgelegt wurden, unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 72 Stunden, nachdem der Hersteller Kenntnis von der aktiv ausgenutzten Schwachstelle erlangt hat, eine Meldung von Schwachstellen, die allgemeine Informationen, soweit verfügbar, über das betreffende Produkt mit digitalen Elementen, über die allgemeine Art der Ausnutzung und der betreffenden Schwachstelle sowie über alle ergriffenen Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahmen sowie Korrektur- oder Abhilfemaßnahmen, die Nutzer ergreifen können, enthält und in der gegebenenfalls auch angegeben wird, als wie sensibel der Hersteller die gemeldeten Informationen ansieht

ISO 27001: A.5.24, A.5.26 · Frist: innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung

14(2)(c) · Frist

sofern die einschlägigen Informationen nicht bereits vorgelegt wurden, spätestens 14 Tage, nachdem eine Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme zur Verfügung steht, einen Abschlussbericht, der mindestens Folgendes enthält: (i) eine Beschreibung der Schwachstelle, einschließlich ihres Schweregrads und ihrer Auswirkungen, (ii) falls verfügbar, Informationen über jeden böswilligen Akteur, der die Schwachstelle ausgenutzt hat oder ausnutzt, (iii) Informationen über die Sicherheitsaktualisierung oder andere Korrekturmaßnahmen, die zur Behebung der Schwachstelle zur Verfügung gestellt wurden.

ISO 27001: A.5.24, A.5.27, A.8.8 · Frist: innerhalb von 14 Tagen, nachdem eine Abhilfe- oder Minderungsmaßnahme verfügbar ist

14(3) · Pflicht

Ein Hersteller meldet jeden schwerwiegenden Sicherheitsvorfall, der sich auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen auswirkt und von der er Kenntnis erlangt, gleichzeitig dem gemäß Absatz 7 als Koordinator benannten CSIRT und der ENISA. Der Hersteller meldet diesen Sicherheitsvorfall über die gemäß Artikel 16 eingerichtete einheitliche Meldeplattform.

ISO 27001: A.5.5, A.5.24

14(4)(a) · Frist

unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Hersteller davon Kenntnis erlangt hat, eine Frühwarnung über einen schwerwiegenden Sicherheitsvorfall, der sich auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen auswirkt, wobei zumindest anzugeben ist, ob der Verdacht besteht, dass der Sicherheitsvorfall auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen zurückzuführen ist, wobei gegebenenfalls auch die Mitgliedstaaten anzugeben sind, in deren Hoheitsgebiet das Produkt mit digitalen Elementen des Herstellers seiner Kenntnis nach bereitgestellt wurde

ISO 27001: A.5.24, A.5.26 · Frist: innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung

14(4)(b) · Frist

sofern die einschlägigen Informationen nicht bereits übermittelt wurden, unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 72 Stunden, nachdem der Hersteller von dem Sicherheitsvorfall Kenntnis erlangt hat, eine Meldung des Sicherheitsvorfalls, die allgemeine Informationen, soweit verfügbar, über die Art des Sicherheitsvorfalls, eine erste Bewertung des Sicherheitsvorfalls sowie ergriffene Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahmen und Korrektur- oder Abhilfemaßnahmen, die Nutzer ergreifen können, enthält und in der gegebenenfalls auch angegeben wird, als wie sensibel der Hersteller die gemeldeten Informationen ansieht

ISO 27001: A.5.24, A.5.26 · Frist: innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung

14(4)(c) · Frist

sofern die einschlägigen Informationen nicht bereits übermittelt wurden, innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Meldung des Sicherheitsvorfalls gemäß Buchstabe b einen Abschlussbericht, der mindestens Folgendes enthält: (i) eine ausführliche Beschreibung des Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen; (ii) Angaben zur Art der Bedrohung bzw. zugrunde liegenden Ursache, die wahrscheinlich den Sicherheitsvorfall ausgelöst hat; (iii) Angaben zu den getroffenen und laufenden Abhilfemaßnahmen.

ISO 27001: A.5.24, A.5.27 · Frist: innerhalb von 1 Monat nach Übermittlung der Meldung

14(5) · Lesart

Für die Zwecke von Absatz 3 gilt ein Sicherheitsvorfall, der Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen hat, als schwerwiegend, wenn (a) er sich negativ auf die Fähigkeit eines Produkts mit digitalen Elementen auswirkt oder auswirken kann, die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von sensiblen oder wichtigen Daten oder Funktionen zu schützen, oder (b) er zur Einführung oder Ausführung eines böswilligen Codes in einem Produkt mit digitalen Elementen oder im Netzwerk und Informationssystem eines Nutzers des Produkts mit digitalen Elementen geführt hat oder dazu führen kann.

ISO 27001: A.5.25

14(6) · Pflicht

Erforderlichenfalls kann das als Koordinator benannte CSIRT, dass ursprünglich die Meldung erhält, die Hersteller auffordern, einen Zwischenbericht über relevante Statusaktualisierungen über die aktiv genutzte Schwachstelle oder den schwerwiegenden Sicherheitsvorfall, der sich auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen auswirkt, vorzulegen.

ISO 27001: A.5.24

14(7) · Pflicht

Die Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels werden über die in Artikel 16 genannte einheitliche Meldeplattform unter Verwendung eines der in Artikel 16 Absatz 1 genannten Endpunkte für die elektronische Meldung übermittelt. Die Meldung wird über den Endpunkt für die elektronische Meldung des CSIRT übermittelt, der als Koordinator des Mitgliedstaats benannt wurde, in dem die Hersteller ihre Hauptniederlassung in der Union haben, und ist gleichzeitig für die ENISA zugänglich. Für die Zwecke dieser Verordnung wird davon ausgegangen, dass ein Hersteller seine Hauptniederlassung in der Union in dem Mitgliedstaat hat, in dem die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Cybersicherheit seiner Produkte mit digitalen Elementen überwiegend getroffen werden. Kann ein solcher Mitgliedstaat nicht bestimmt werden, so gilt als Mitgliedstaat der Hauptniederlassung der Mitgliedstaat, in dem der betreffende Hersteller die Niederlassung mit der höchsten Beschäftigtenzahl in der Union hat. Hat ein Hersteller keine Hauptniederlassung in der Union, so übermittelt er die in den Absätzen 1 und 3 genannten Meldungen unter Verwendung des Endpunkts für die elektronische Meldung des in dem Mitgliedstaat als Koordinator benannten CSIRT, der gemäß folgender Reihenfolge und auf der Grundlage der dem Hersteller zur Verfügung stehenden Informationen bestimmt wurde: (a) der Mitgliedstaat, in dem der Bevollmächtigte niedergelassen ist, der für die meisten Produkte mit digitalen Elementen des Herstellers im Namen des Herstellers handelt; (b) der Mitgliedstaat, in dem der Einführer niedergelassen ist, der die meisten Produkte mit digitalen Elementen dieses Herstellers in den Verkehr bringt; (c) der Mitgliedstaat, in dem der Händler niedergelassen ist, der die meisten Produkte mit digitalen Elementen dieses Herstellers auf dem Markt bereitstellt; (d) der Mitgliedstaat, in dem sich die meisten Nutzer von Produkten mit digitalen Elementen dieses Herstellers befinden. In Bezug auf Unterabsatz 3 Buchstabe d kann ein Hersteller Meldungen im Zusammenhang mit späteren aktiv ausgenutzten Schwachstellen oder schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen, die sich auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen auswirken, an dasselbe CSIRT richten, das als Koordinator benannt wurde und dem er zuerst Meldung erstattet hat.

ISO 27001: A.5.5

14(8) · Pflicht

Nachdem der Hersteller Kenntnis von einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle oder einem schwerwiegenden Sicherheitsvorfall, der sich auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen auswirkt, erlangt hat, informiert er die betroffenen Nutzer des Produkts mit digitalen Elementen und gegebenenfalls alle Nutzer über diese Schwachstelle oder diesen schwerwiegenden Sicherheitsvorfall und erforderlichenfalls über jegliche Risikominderungsmaßnahmen und Korrekturmaßnahmen, die die Nutzer ergreifen können, um die Auswirkungen dieser Schwachstellen oder Sicherheitsvorfälle zu mindern, gegebenenfalls in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format, das leicht automatisch zu verarbeiten ist. Versäumt es der Hersteller, die Nutzer des Produkts mit digitalen Elementen rechtzeitig zu informieren, können die als Koordinatoren benannten CSIRTs diese Informationen den Nutzern zur Verfügung stellen, wenn sie dies für verhältnismäßig und erforderlich halten, um die Auswirkungen dieser Schwachstellen oder Sicherheitsvorfälle zu verhindern oder abzumildern.

ISO 27001: A.5.24, A.5.26

Rollen, Rückverfolgbarkeit, Übergang und Daten: Artikel 21 bis 23, 69 und 71

22(1) · Verpflichtung

Eine natürliche oder juristische Person, bei der es sich nicht um den Hersteller, Einführer oder Händler handelt und die eine wesentliche Änderung an dem Produkt mit digitalen Elementen vornimmt und dieses Produkt auf dem Markt bereitstellt, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller.

ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies

22(2) · Verpflichtung

Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Person unterliegt den in den Artikeln 13 und 14 festgelegten Pflichten für den Teil des Produkts mit digitalen Elementen, der von der wesentlichen Änderung betroffen ist, oder, wenn sich die wesentliche Änderung auf die Cybersicherheit des Produkts mit digitalen Elementen insgesamt auswirkt, für das gesamte Produkt.

ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies

23(1) · Pflicht

Die Wirtschaftsakteure übermitteln den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage folgende Informationen: (a) Name und Anschrift aller Wirtschaftsakteure, von denen sie Produkte mit digitalen Elementen bezogen haben, (b) sofern verfügbar, Name und Anschrift aller Wirtschaftsakteure, an die sie Produkte mit digitalen Elementen abgegeben haben.

ISO 27001: A.5.5, A.5.19

23(2) · Pflicht

Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Absatz 1 genannten Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Produkts mit digitalen Elementen sowie zehn Jahre nach der Abgabe des Produkts mit digitalen Elementen vorlegen können.

ISO 27001: A.5.33

69(2) · Verpflichtung

Produkte mit digitalen Elementen, die vor dem 11. Dezember 2027 in den Verkehr gebracht wurden, unterliegen den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nur dann, wenn nach diesem Zeitpunkt diese Produkte einer wesentlichen Änderung unterliegen.

ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies

69(3) · Verpflichtung

Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten die in Artikel 14 festgelegten Pflichten für alle Produkte mit digitalen Elementen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und vor dem 11. Dezember 2027 in den Verkehr gebracht wurden.

ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies

71(2) · Frist

Diese Verordnung gilt ab dem 11. Dezember 2027.

ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies · Frist: gilt ab dem 11. Dezember 2027

71(2)-2 · Frist

Artikel 14 gilt jedoch ab dem 11. September 2026, und Kapitel IV (Artikel 35 bis 51) gilt ab dem 11. Juni 2026.

ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies · Frist: gilt ab dem 11. September 2026

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Die Checkliste

# Pflichten nach dem Cyber Resilience Act, Hersteller

Erstellt am  anhand der Verordnung (EU) 2024/2847 in der im Amtsblatt veröffentlichten Fassung, gelesen am 12. September 2026. Keine Rechtsberatung.

Die Verordnung gilt ab dem 11. Dezember 2027; die Meldepflichten von Artikel 14 gelten ab dem 11. September 2026 (Artikel 71 Absatz 2), für jedes Produkt im Anwendungsbereich, wann immer es in Verkehr gebracht wurde (Artikel 69 Absatz 3).

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## Artikel 13: Pflichten der Hersteller

### 13(1) · Verpflichtung
Wenn sie ein Produkt mit digitalen Elementen in den Verkehr bringen, gewährleisten die Hersteller, dass dieses Produkt gemäß den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil I konzipiert, entwickelt und hergestellt worden ist.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.8.25, A.8.27
Nachweis: [auszufüllen]

### 13(2) · Verpflichtung
Für die Zwecke der Erfüllung von Absatz 1 führen die Hersteller eine Bewertung der Cybersicherheitsrisiken durch, die ein Produkt mit digitalen Elementen birgt, und berücksichtigen das Ergebnis dieser Bewertung in der Planungs-, Konzeptions-, Entwicklungs-, Herstellungs-, Liefer- und Wartungsphase des Produkts mit digitalen Elementen, um die Cybersicherheitsrisiken zu minimieren, Sicherheitsvorfälle zu verhindern und die Auswirkungen solcher Sicherheitsvorfälle, auch in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit der Nutzer, so gering wie möglich zu halten.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: Clause 6.1.2, A.8.26
Nachweis: [auszufüllen]

### 13(3) · Pflicht
Die Bewertung des Cybersicherheitsrisikos wird während eines gemäß Absatz 8 festzulegenden Unterstützungszeitraums dokumentiert und gegebenenfalls aktualisiert. Diese Bewertung des Cybersicherheitsrisikos umfasst mindestens eine Analyse der Cybersicherheitsrisiken auf der Grundlage der Zweckbestimmung und der vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung des Produkts mit digitalen Elementen, wie der Betriebsumgebung oder der zu schützenden Anlagen, wobei die voraussichtliche Nutzungsdauer des Produkts berücksichtigt wird. In der Bewertung des Cybersicherheitsrisikos wird angegeben, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I Teil I Nummer 2 auf das einschlägige Produkt mit digitalen Elementen anwendbar sind und wie diese Anforderungen auf der Grundlage der Bewertung des Cybersicherheitsrisikos umgesetzt werden. Ferner ist anzugeben, wie der Hersteller Anhang I Teil I Nummer 1 anzuwenden hat und welche Anforderungen an die Behandlung von Schwachstellen in Anhang I Teil II festgelegt sind.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: Clause 6.1.2, Clause 7.5, A.8.26
Nachweis: [auszufüllen]

### 13(4) · Pflicht
Wenn er ein Produkt mit digitalen Elementen in den Verkehr bringt, nimmt der Hersteller die Bewertung der Cybersicherheitsrisiken gemäß Absatz 3 in die gemäß Artikel 31 und Anhang VII vorgeschriebene technische Dokumentation auf. Bei Produkten mit digitalen Elementen gemäß Artikel 12, die auch anderen Unionsrechtsvorschriften unterliegen, kann die Bewertung der Cybersicherheitsrisiken auch Teil der in den betreffenden Unionsrechtsvorschriften geforderten Risikobewertungen sein. Sind bestimmte grundlegende Cybersicherheitsanforderungen nicht auf das Produkt mit digitalen Elementen anwendbar, so nimmt der Hersteller eine klare Begründung hierfür in diese technische Dokumentation auf.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: Clause 7.5
Nachweis: [auszufüllen]

### 13(5) · Verpflichtung
Für die Zwecke der Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten Pflicht lassen die Hersteller die gebotene Sorgfalt walten, wenn sie von Dritten bezogene Komponenten in ihre Produkte mit digitalen Elementen integrieren, sodass solche Komponenten die Cybersicherheit des Produkts mit digitalen Elementen nicht beeinträchtigen, auch nicht bei der Integration von freier und quelloffener Software, die nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt wurde.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.5.19, A.5.21, A.8.28
Nachweis: [auszufüllen]

### 13(6) · Pflicht
Sobald der Hersteller eine Schwachstelle in einer in das Produkt mit digitalen Elementen integrierten Komponente, einschließlich einer quelloffenen Komponente, feststellt, meldet er die Schwachstelle der Person oder Einrichtung, die diese Komponente herstellt oder wartet, und behandelt und behebt die Schwachstelle gemäß den in Anhang I Teil II festgelegten Anforderungen an die Behandlung von Schwachstellen. Haben Hersteller eine Software- oder Hardware-Änderung entwickelt, um die Schwachstelle in dieser Komponente zu beheben, teilen sie den betreffenden Code oder die einschlägigen Unterlagen der Person oder Stelle, die die Komponente herstellt oder wartet, gegebenenfalls in einem maschinenlesbaren Format mit.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.5.21, A.8.8
Nachweis: [auszufüllen]

### 13(7) · Verpflichtung
Der Hersteller dokumentiert systematisch und in einer der Art der Cybersicherheitsrisiken angemessenen Weise alle relevanten Cybersicherheitsaspekte des Produkts mit digitalen Elementen, einschließlich der Schwachstellen, von denen er Kenntnis erlangt, und aller von Dritten bereitgestellten einschlägigen Informationen und aktualisiert gegebenenfalls die Bewertung der Cybersicherheitsrisiken des Produkts.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: Clause 7.5, A.8.8
Nachweis: [auszufüllen]

### 13(8)-1 · Verpflichtung
Wenn sie ein Produkt mit digitalen Elementen in den Verkehr bringen und während der erwarteten Produktlebensdauer und des Unterstützungszeitraums stellen die Hersteller sicher, dass Schwachstellen dieses Produkts, einschließlich seiner Komponenten, wirksam und im Einklang mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II behandelt werden.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.8.8
Nachweis: [auszufüllen]

### 13(8)-2 · Pflicht
Die Hersteller legen den Unterstützungszeitraum so fest, dass er die Dauer der voraussichtlichen Nutzung des Produkts widerspiegelt, wobei sie insbesondere angemessenen Erwartungen der Nutzer, der Art des Produkts, einschließlich seiner Zweckbestimmung, sowie den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zur Festlegung der Lebensdauer von Produkten mit digitalen Elementen Rechnung tragen. Bei der Festlegung des Unterstützungszeitraums können die Hersteller auch die Unterstützungszeiträume für Produkte mit digitalen Elementen mit einer ähnlichen Funktion, die von anderen Herstellern in den Verkehr gebracht werden, die Verfügbarkeit der Betriebsumgebung, die Unterstützungszeiträume für integrierte Komponenten, die Kernfunktionen erbringen und von Dritten bezogen werden, sowie die einschlägigen Leitlinien der gemäß Artikel 52 Absatz 15 eingesetzten besondere Gruppe zur administrativen Zusammenarbeit (ADCO) und der Kommission berücksichtigen. Die zur Bestimmung des Unterstützungszeitraums zu berücksichtigenden Aspekte werden in einer Weise berücksichtigt, die die Verhältnismäßigkeit gewährleistet. Unbeschadet Unterabsatz 2 beträgt der Unterstützungszeitraum mindestens fünf Jahre. Wird davon ausgegangen, dass das Produkt mit digitalen Elementen weniger als fünf Jahre im Betrieb ist, muss der Unterstützungszeitraum der voraussichtlichen Nutzungsdauer entsprechen.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies
Nachweis: [auszufüllen]

### 13(8)-5 · Pflicht
Die Hersteller nehmen die Informationen, die bei der Bestimmung des Unterstützungszeitraums eines Produkts mit digitalen Elementen berücksichtigt wurden, in die technische Dokumentation gemäß Anhang VII auf.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: Clause 7.5
Nachweis: [auszufüllen]

### 13(8)-6 · Verpflichtung
Die Hersteller haben geeignete Strategien und Verfahren, darunter eine Strategie für die koordinierte Offenlegung von Schwachstellen gemäß Anhang I Teil II Nummer 5, um potenzielle Schwachstellen in dem Produkt mit digitalen Elementen, die von internen oder externen Quellen gemeldet werden, zu bearbeiten und zu beheben.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.5.1, A.8.8
Nachweis: [auszufüllen]

### 13(9) · Verpflichtung
Die Hersteller gewährleisten, dass jede Sicherheitsaktualisierung gemäß Anhang I Teil II Nummer 8, die den Nutzern während des Unterstützungszeitraums zur Verfügung gestellt wurde, nach ihrer Bereitstellung für mindestens zehn Jahre oder für die verbleibende Dauer des Unterstützungszeitraums, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, verfügbar bleibt.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.8.8
Nachweis: [auszufüllen]

### 13(12) · Pflicht
Bevor sie ein Produkt mit digitalen Elementen in den Verkehr bringen, erstellen die Hersteller die in Artikel 31 genannte technische Dokumentation. Sie führen die gewählten Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 32 durch oder lassen sie durchführen. Ist mit diesem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen worden, dass das Produkt mit digitalen Elementen den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil I genügt und die vom Hersteller festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II genügen, so stellen die Hersteller die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 28 aus und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 30 an.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: Clause 7.5
Nachweis: [auszufüllen]

### 13(13) · Pflicht
Die Hersteller bewahren die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Produkts mit digitalen Elementen mindestens zehn Jahre lang oder für die Dauer des Unterstützungszeitraums, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, für die Marktüberwachungsbehörden auf.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: Clause 7.5, A.5.33
Nachweis: [auszufüllen]

### 13(14) · Verpflichtung
Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass die Konformität von Produkten mit digitalen Elementen mit dieser Verordnung bei einer Serienherstellung sichergestellt bleibt. Die Hersteller berücksichtigen in angemessener Weise etwaige Änderungen am Entwicklungs- und Herstellungsverfahren oder an der Konzeption oder den Merkmalen des Produkts mit digitalen Elementen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung oder der in Artikel 27 genannten gemeinsamen Spezifikationen, die bei der Erklärung der Konformität des Produkts mit digitalen Elementen zugrunde gelegt oder bei der Überprüfung seiner Konformität angewandt wurden.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.8.32
Nachweis: [auszufüllen]

### 13(15) · Pflicht
Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte mit digitalen Elementen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies nicht möglich ist, dass die diese Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt mit digitalen Elementen beigefügten Unterlagen angegeben werden.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies
Nachweis: [auszufüllen]

### 13(16) · Pflicht
Die Hersteller geben den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse oder andere digitale Kontaktangaben sowie, soweit vorhanden, die Website, unter der der Hersteller zu erreichen ist, entweder auf dem Produkt mit digitalen Elementen selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt mit digitalen Elementen beigefügten Unterlagen an. Diese Informationen werden auch in die in Informationen und Anleitungen für den Nutzer gemäß Anhang II aufgenommen. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache abzufassen, die von den Nutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies
Nachweis: [auszufüllen]

### 13(17) · Pflicht
Für die Zwecke dieser Verordnung benennen die Hersteller eine zentrale Anlaufstelle, die es den Nutzern ermöglicht, direkt und schnell mit ihnen zu kommunizieren, auch um die Meldung von Schwachstellen des Produkts mit digitalen Elementen zu erleichtern. Die Hersteller stellen sicher, dass die zentrale Anlaufstelle von den Nutzern leicht ermittelt werden kann. Sie nehmen die zentrale Anlaufstelle auch in die Informationen und Anleitungen für die Nutzer gemäß Anhang II auf. Die zentrale Anlaufstelle ermöglicht es den Nutzern, ihr bevorzugtes Kommunikationsmittel zu wählen, wobei diese Mittel nicht auf automatisierte Instrumente beschränkt werden dürfen.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.8.8
Nachweis: [auszufüllen]

### 13(18) · Pflicht
Die Hersteller gewährleisten, dass den Produkten mit digitalen Elementen die in Anhang II genannten Informationen und Anleitungen für den Nutzer in Papierform oder elektronischer Form beigefügt sind. Diese Informationen und Anleitungen müssen in einer Sprache bereitgestellt werden, die von den Nutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann. Sie müssen klar, verständlich, deutlich und lesbar sein. Sie müssen die sichere Installation, den sicheren Betrieb und die sichere Verwendung der Produkte mit digitalen Elementen ermöglichen. Die Hersteller stellen die Informationen und Anleitungen für den Nutzer gemäß Anhang II nach dem Inverkehrbringen des Produkts mit digitalen Elementen mindestens zehn Jahre lang oder für die Dauer des Unterstützungszeitraums, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, den Nutzern zur Verfügung. Werden diese Informationen und Anleitungen online bereitgestellt, so stellen die Hersteller sicher, dass sie zugänglich, benutzerfreundlich und mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Produkts mit digitalen Elementen oder während des Unterstützungszeitraums, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, online verfügbar sind.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies
Nachweis: [auszufüllen]

### 13(19) · Pflicht
Die Hersteller stellen sicher, dass das Enddatum des in Absatz 8 genannten Unterstützungszeitraums, zum Zeitpunkt des Kaufs in leicht zugänglicher Weise und sofern zutreffend auf dem Produkt mit digitalen Elementen, seiner Verpackung oder mit digitalen Mitteln klar und verständlich angegeben wird, wobei mindestens der Monat und das Jahr anzugeben sind. Sofern dies angesichts der Art des Produkts mit digitalen Elementen technisch machbar ist, zeigen die Hersteller den Nutzern eine Mitteilung an, um sie darüber zu unterrichten, dass das Ende des Unterstützungszeitraums ihres Produkts mit digitalen Elementen erreicht ist.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies
Nachweis: [auszufüllen]

### 13(20) · Pflicht
Die Hersteller fügen dem Produkt mit digitalen Elementen entweder eine Kopie der EU-Konformitätserklärung oder eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung bei. Wird nur eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung bereitgestellt, muss darin die genaue Internetadresse angegeben sein, unter der die vollständige EU-Konformitätserklärung eingesehen werden kann.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies
Nachweis: [auszufüllen]

### 13(21) · Pflicht
Ab dem Inverkehrbringen und während des Unterstützungszeitraums ergreifen die Hersteller, denen bekannt ist oder die Grund zu der Annahme haben, dass das Produkt mit digitalen Elementen oder die vom Hersteller festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I nicht genügen, unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts mit digitalen Elementen oder der Prozesse des Herstellers herzustellen oder um gegebenenfalls das Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: Clause 10.2
Nachweis: [auszufüllen]

### 13(22) · Pflicht
Die Hersteller übermitteln der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen in Papierform oder in elektronischer Form in einer für diese Behörde leicht verständlichen Sprache alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts mit digitalen Elementen und der vom Hersteller festgelegten Verfahren mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I erforderlich sind. Die Hersteller arbeiten mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Cybersicherheitsrisiken zusammen, die mit dem von ihnen in den Verkehr gebrachten Produkt mit digitalen Elementen verbunden sind.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: Clause 7.5, A.5.5
Nachweis: [auszufüllen]

### 13(23) · Pflicht
Ein Hersteller, der seine Betriebstätigkeit einstellt und infolgedessen nicht in der Lage ist, diese Verordnung zu erfüllen, unterrichtet vor dem Wirksamwerden der Betriebseinstellung die einschlägigen Marktüberwachungsbehörden sowie, mit allen verfügbaren Mitteln und soweit möglich, die Nutzer der einschlägigen in den Verkehr gebrachten Produkte mit digitalen Elementen über die bevorstehende Einstellung der Betriebstätigkeit.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.5.5
Nachweis: [auszufüllen]

## Anhang I: die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen

### I.1 · grundlegende Anforderung
Produkte mit digitalen Elementen werden so konzipiert, entwickelt und hergestellt, dass sie angesichts der Risiken ein angemessenes Cybersicherheitsniveau gewährleisten.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: Clause 6.1.2, A.5.8, A.8.25
Nachweis: [auszufüllen]

### I.2 · Lesart
Auf der Grundlage der Bewertung der Cybersicherheitsrisiken gemäß Artikel 13 Absatz 2 müssen Produkte mit digitalen Elementen, soweit zutreffend,
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies
Nachweis: [auszufüllen]

### I.2.a · grundlegende Anforderung
ohne bekannte ausnutzbare Schwachstellen auf dem Markt bereitgestellt werden
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.8.8, A.8.29
Nachweis: [auszufüllen]

### I.2.b · grundlegende Anforderung
mit einer sicheren Standardkonfiguration auf dem Markt bereitgestellt werden, sofern zwischen dem Hersteller und dem gewerblichen Nutzer in Bezug auf ein maßgeschneidertes Produkt mit digitalen Elementen nichts anderes vereinbart wurde, und die Möglichkeit bieten, das Produkt in seinen ursprünglichen Zustand zurückzusetzen
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.8.9, A.8.26
Nachweis: [auszufüllen]

### I.2.c · grundlegende Anforderung
sicherstellen, dass Schwachstellen durch Sicherheitsaktualisierungen behoben werden können, gegebenenfalls auch durch automatische Sicherheitsaktualisierungen, die als Standardeinstellung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens installiert werden sowie über einen klaren und benutzerfreundlichen Opt-out-Mechanismus verfügen, bei dem die Nutzer über verfügbare Aktualisierungen informiert werden und sie vorübergehend verschieben können
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.8.8, A.8.32
Nachweis: [auszufüllen]

### I.2.d · grundlegende Anforderung
durch geeignete Kontrollmechanismen Schutz vor unbefugtem Zugriff bieten, darunter u. a. zumindest Authentifizierungs-, Identitäts- oder Zugangsverwaltungssysteme, und einen möglicherweise unbefugten Zugriff melden
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.8.26, A.8.5, A.5.15, A.5.16, A.5.17
Nachweis: [auszufüllen]

### I.2.e · grundlegende Anforderung
die Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder anderweitig verarbeiteter personenbezogener oder sonstiger Daten schützen, z. B. durch Verschlüsselung relevanter Daten, die gespeichert sind oder gerade verwendet oder übermittelt werden, durch modernste Mechanismen und durch den Einsatz anderer technischer Mittel
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.8.26, A.8.24
Nachweis: [auszufüllen]

### I.2.f · grundlegende Anforderung
die Integrität gespeicherter, übermittelter oder anderweitig verarbeiteter Daten, ob personenbezogener oder sonstiger Daten, Befehle, Programme und Konfigurationen vor einer vom Nutzer nicht genehmigten Manipulation oder Veränderung schützen und deren Beschädigung melden
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.8.26, A.8.24, A.8.9
Nachweis: [auszufüllen]

### I.2.g · grundlegende Anforderung
die Verarbeitung personenbezogener oder sonstiger Daten auf solche, die angemessen und von Bedeutung sind, und auf das für die Zweckbestimmung des Produkts mit digitalen Elementen erforderliche Maß beschränken („Datenminimierung“)
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.8.26, A.5.34
Nachweis: [auszufüllen]

### I.2.h · grundlegende Anforderung
die Verfügbarkeit wesentlicher und grundlegender Funktionen, auch nach einem Sicherheitsvorfall, einschließlich über Abwehr- und Eindämmungsmaßnahmen gegen Überlastungsangriffe auf Server (Denial-of-Service-Angriffe), sicherstellen
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.8.26, A.8.6, A.8.14
Nachweis: [auszufüllen]

### I.2.i · grundlegende Anforderung
die negativen Auswirkungen von den Produkten selbst oder von vernetzten Geräten auf die Verfügbarkeit der von anderen Geräten oder Netzen bereitgestellten Dienste minimieren
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.8.27, A.8.20
Nachweis: [auszufüllen]

### I.2.j · grundlegende Anforderung
so konzipiert, entwickelt und hergestellt werden, dass sie, auch bei externen Schnittstellen, möglichst geringe Angriffsflächen bieten
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.8.27, A.8.9
Nachweis: [auszufüllen]

### I.2.k · grundlegende Anforderung
so konzipiert, entwickelt und hergestellt werden, dass die Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls durch geeignete Mechanismen und Techniken zur Minderung der möglichen Ausnutzung verringert werden
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.8.27, A.8.28
Nachweis: [auszufüllen]

### I.2.l · grundlegende Anforderung
sicherheitsbezogene Informationen durch Aufzeichnung und/oder Überwachung einschlägiger interner Vorgänge wie Zugang zu Daten, Diensten oder Funktionen und Änderungen daran bereitstellen und den Nutzern einen Opt-out-Mechanismus zur Verfügung stellen
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.8.26, A.8.15, A.8.16
Nachweis: [auszufüllen]

### I.2.m · grundlegende Anforderung
den Nutzern die Möglichkeit bieten, alle Daten und Einstellungen dauerhaft sicher und einfach zu löschen, und, wenn diese Daten auf andere Produkte oder Systeme übertragen werden können, sicherstellen, dass dies auf sichere Weise geschieht.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.8.26, A.8.10
Nachweis: [auszufüllen]

### II.1 · grundlegende Anforderung
Schwachstellen und Komponenten der Produkte mit digitalen Elementen ermitteln und dokumentieren, u. a. durch Erstellung einer Software-Stückliste in einem gängigen maschinenlesbaren Format, aus der zumindest die obersten Abhängigkeiten der Produkte hervorgehen
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.8.8, A.5.9
Nachweis: [auszufüllen]

### II.2 · grundlegende Anforderung
im Hinblick auf die Risiken im Zusammenhang mit den Produkten mit digitalen Elementen unverzüglich Schwachstellen behandeln und beheben, unter anderem durch Bereitstellung von Sicherheitsaktualisierungen; soweit technisch machbar, müssen neue Sicherheitsaktualisierungen getrennt von den Funktionsaktualisierungen bereitgestellt werden
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.8.8, A.8.32
Nachweis: [auszufüllen]

### II.3 · grundlegende Anforderung
die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen regelmäßig und wirksam testen und überprüfen
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.8.29, A.8.8, A.5.35
Nachweis: [auszufüllen]

### II.4 · grundlegende Anforderung
sobald eine Sicherheitsaktualisierung bereitgestellt worden ist, Informationen über beseitigte Schwachstellen teilen und veröffentlichen, einschließlich einer Beschreibung der Schwachstellen mit Angaben, anhand deren die Nutzer das betroffene Produkt mit digitalen Elementen, die Auswirkungen der Schwachstellen und ihre Schwere erkennen können, sowie eindeutige und verständliche Informationen, die den Nutzern helfen, die Schwachstellen zu beheben; in hinreichend begründeten Fällen, in denen die Hersteller der Auffassung sind, dass die Risiken der Veröffentlichung die Vorteile in Bezug auf die Sicherheit überwiegen, können sie die Veröffentlichung von Informationen über eine behobene Schwachstelle so lange aufschieben, bis den Nutzern die Möglichkeit gegeben wurde, den entsprechenden Patch anzuwenden
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies
Nachweis: [auszufüllen]

### II.5 · grundlegende Anforderung
eine Strategie für die koordinierte Offenlegung von Schwachstellen aufstellen und umsetzen
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies
Nachweis: [auszufüllen]

### II.6 · grundlegende Anforderung
Maßnahmen ergreifen, um den Austausch von Informationen über mögliche Schwachstellen in ihrem Produkt mit digitalen Elementen und darin enthaltenen Komponenten Dritter zu erleichtern, und dazu u. a. eine Kontaktadresse für die Meldung der in dem Produkt mit digitalen Elementen entdeckten Schwachstellen angeben
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies
Nachweis: [auszufüllen]

### II.7 · grundlegende Anforderung
Mechanismen für die sichere Verbreitung von Aktualisierungen für Produkte mit digitalen Elementen bereitstellen, damit Schwachstellen rechtzeitig und im Falle von Sicherheitsaktualisierungen gegebenenfalls automatisch behoben oder eingedämmt werden
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.8.24, A.8.32
Nachweis: [auszufüllen]

### II.8 · grundlegende Anforderung
dafür sorgen, dass Sicherheitsaktualisierungen, die zur Bewältigung festgestellter Sicherheitsprobleme zur Verfügung stehen, unverzüglich und, sofern zwischen dem Hersteller und dem gewerblichen Nutzer in Bezug auf ein maßgeschneidertes Produkt mit digitalen Elementen nichts anderes vereinbart wurde, kostenlos verbreitet werden, zusammen mit Hinweisen und einschlägigen Informationen, auch über zu treffende mögliche Maßnahmen.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies
Nachweis: [auszufüllen]

## Artikel 14: Meldepflichten

### 14(1) · Pflicht
Ein Hersteller meldet jede aktiv ausgenutzte Schwachstelle, die in dem Produkt mit digitalen Elementen enthalten ist und von der er Kenntnis erlangt, gleichzeitig dem gemäß Absatz 7 als Koordinator benannten CSIRT und der ENISA. Der Hersteller meldet diese aktiv ausgenutzte Schwachstelle über die gemäß Artikel 16 eingerichtete einheitliche Meldeplattform.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.5.5, A.5.24
Nachweis: [auszufüllen]

### 14(2)(a) · Frist
unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Hersteller davon Kenntnis erlangt hat, eine Frühwarnung über eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle unter Angabe der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Produkt mit digitalen Elementen des Herstellers seiner Kenntnis nach bereitgestellt wurde
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.5.24, A.5.26 · Frist: innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung
Nachweis: [auszufüllen]

### 14(2)(b) · Frist
sofern die einschlägigen Informationen nicht bereits vorgelegt wurden, unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 72 Stunden, nachdem der Hersteller Kenntnis von der aktiv ausgenutzten Schwachstelle erlangt hat, eine Meldung von Schwachstellen, die allgemeine Informationen, soweit verfügbar, über das betreffende Produkt mit digitalen Elementen, über die allgemeine Art der Ausnutzung und der betreffenden Schwachstelle sowie über alle ergriffenen Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahmen sowie Korrektur- oder Abhilfemaßnahmen, die Nutzer ergreifen können, enthält und in der gegebenenfalls auch angegeben wird, als wie sensibel der Hersteller die gemeldeten Informationen ansieht
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.5.24, A.5.26 · Frist: innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung
Nachweis: [auszufüllen]

### 14(2)(c) · Frist
sofern die einschlägigen Informationen nicht bereits vorgelegt wurden, spätestens 14 Tage, nachdem eine Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme zur Verfügung steht, einen Abschlussbericht, der mindestens Folgendes enthält: (i) eine Beschreibung der Schwachstelle, einschließlich ihres Schweregrads und ihrer Auswirkungen, (ii) falls verfügbar, Informationen über jeden böswilligen Akteur, der die Schwachstelle ausgenutzt hat oder ausnutzt, (iii) Informationen über die Sicherheitsaktualisierung oder andere Korrekturmaßnahmen, die zur Behebung der Schwachstelle zur Verfügung gestellt wurden.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.5.24, A.5.27, A.8.8 · Frist: innerhalb von 14 Tagen, nachdem eine Abhilfe- oder Minderungsmaßnahme verfügbar ist
Nachweis: [auszufüllen]

### 14(3) · Pflicht
Ein Hersteller meldet jeden schwerwiegenden Sicherheitsvorfall, der sich auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen auswirkt und von der er Kenntnis erlangt, gleichzeitig dem gemäß Absatz 7 als Koordinator benannten CSIRT und der ENISA. Der Hersteller meldet diesen Sicherheitsvorfall über die gemäß Artikel 16 eingerichtete einheitliche Meldeplattform.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.5.5, A.5.24
Nachweis: [auszufüllen]

### 14(4)(a) · Frist
unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Hersteller davon Kenntnis erlangt hat, eine Frühwarnung über einen schwerwiegenden Sicherheitsvorfall, der sich auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen auswirkt, wobei zumindest anzugeben ist, ob der Verdacht besteht, dass der Sicherheitsvorfall auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen zurückzuführen ist, wobei gegebenenfalls auch die Mitgliedstaaten anzugeben sind, in deren Hoheitsgebiet das Produkt mit digitalen Elementen des Herstellers seiner Kenntnis nach bereitgestellt wurde
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.5.24, A.5.26 · Frist: innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung
Nachweis: [auszufüllen]

### 14(4)(b) · Frist
sofern die einschlägigen Informationen nicht bereits übermittelt wurden, unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 72 Stunden, nachdem der Hersteller von dem Sicherheitsvorfall Kenntnis erlangt hat, eine Meldung des Sicherheitsvorfalls, die allgemeine Informationen, soweit verfügbar, über die Art des Sicherheitsvorfalls, eine erste Bewertung des Sicherheitsvorfalls sowie ergriffene Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahmen und Korrektur- oder Abhilfemaßnahmen, die Nutzer ergreifen können, enthält und in der gegebenenfalls auch angegeben wird, als wie sensibel der Hersteller die gemeldeten Informationen ansieht
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.5.24, A.5.26 · Frist: innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung
Nachweis: [auszufüllen]

### 14(4)(c) · Frist
sofern die einschlägigen Informationen nicht bereits übermittelt wurden, innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Meldung des Sicherheitsvorfalls gemäß Buchstabe b einen Abschlussbericht, der mindestens Folgendes enthält: (i) eine ausführliche Beschreibung des Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen; (ii) Angaben zur Art der Bedrohung bzw. zugrunde liegenden Ursache, die wahrscheinlich den Sicherheitsvorfall ausgelöst hat; (iii) Angaben zu den getroffenen und laufenden Abhilfemaßnahmen.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.5.24, A.5.27 · Frist: innerhalb von 1 Monat nach Übermittlung der Meldung
Nachweis: [auszufüllen]

### 14(5) · Lesart
Für die Zwecke von Absatz 3 gilt ein Sicherheitsvorfall, der Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen hat, als schwerwiegend, wenn (a) er sich negativ auf die Fähigkeit eines Produkts mit digitalen Elementen auswirkt oder auswirken kann, die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von sensiblen oder wichtigen Daten oder Funktionen zu schützen, oder (b) er zur Einführung oder Ausführung eines böswilligen Codes in einem Produkt mit digitalen Elementen oder im Netzwerk und Informationssystem eines Nutzers des Produkts mit digitalen Elementen geführt hat oder dazu führen kann.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.5.25
Nachweis: [auszufüllen]

### 14(6) · Pflicht
Erforderlichenfalls kann das als Koordinator benannte CSIRT, dass ursprünglich die Meldung erhält, die Hersteller auffordern, einen Zwischenbericht über relevante Statusaktualisierungen über die aktiv genutzte Schwachstelle oder den schwerwiegenden Sicherheitsvorfall, der sich auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen auswirkt, vorzulegen.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.5.24
Nachweis: [auszufüllen]

### 14(7) · Pflicht
Die Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels werden über die in Artikel 16 genannte einheitliche Meldeplattform unter Verwendung eines der in Artikel 16 Absatz 1 genannten Endpunkte für die elektronische Meldung übermittelt. Die Meldung wird über den Endpunkt für die elektronische Meldung des CSIRT übermittelt, der als Koordinator des Mitgliedstaats benannt wurde, in dem die Hersteller ihre Hauptniederlassung in der Union haben, und ist gleichzeitig für die ENISA zugänglich. Für die Zwecke dieser Verordnung wird davon ausgegangen, dass ein Hersteller seine Hauptniederlassung in der Union in dem Mitgliedstaat hat, in dem die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Cybersicherheit seiner Produkte mit digitalen Elementen überwiegend getroffen werden. Kann ein solcher Mitgliedstaat nicht bestimmt werden, so gilt als Mitgliedstaat der Hauptniederlassung der Mitgliedstaat, in dem der betreffende Hersteller die Niederlassung mit der höchsten Beschäftigtenzahl in der Union hat. Hat ein Hersteller keine Hauptniederlassung in der Union, so übermittelt er die in den Absätzen 1 und 3 genannten Meldungen unter Verwendung des Endpunkts für die elektronische Meldung des in dem Mitgliedstaat als Koordinator benannten CSIRT, der gemäß folgender Reihenfolge und auf der Grundlage der dem Hersteller zur Verfügung stehenden Informationen bestimmt wurde: (a) der Mitgliedstaat, in dem der Bevollmächtigte niedergelassen ist, der für die meisten Produkte mit digitalen Elementen des Herstellers im Namen des Herstellers handelt; (b) der Mitgliedstaat, in dem der Einführer niedergelassen ist, der die meisten Produkte mit digitalen Elementen dieses Herstellers in den Verkehr bringt; (c) der Mitgliedstaat, in dem der Händler niedergelassen ist, der die meisten Produkte mit digitalen Elementen dieses Herstellers auf dem Markt bereitstellt; (d) der Mitgliedstaat, in dem sich die meisten Nutzer von Produkten mit digitalen Elementen dieses Herstellers befinden. In Bezug auf Unterabsatz 3 Buchstabe d kann ein Hersteller Meldungen im Zusammenhang mit späteren aktiv ausgenutzten Schwachstellen oder schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen, die sich auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen auswirken, an dasselbe CSIRT richten, das als Koordinator benannt wurde und dem er zuerst Meldung erstattet hat.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.5.5
Nachweis: [auszufüllen]

### 14(8) · Pflicht
Nachdem der Hersteller Kenntnis von einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle oder einem schwerwiegenden Sicherheitsvorfall, der sich auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen auswirkt, erlangt hat, informiert er die betroffenen Nutzer des Produkts mit digitalen Elementen und gegebenenfalls alle Nutzer über diese Schwachstelle oder diesen schwerwiegenden Sicherheitsvorfall und erforderlichenfalls über jegliche Risikominderungsmaßnahmen und Korrekturmaßnahmen, die die Nutzer ergreifen können, um die Auswirkungen dieser Schwachstellen oder Sicherheitsvorfälle zu mindern, gegebenenfalls in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format, das leicht automatisch zu verarbeiten ist. Versäumt es der Hersteller, die Nutzer des Produkts mit digitalen Elementen rechtzeitig zu informieren, können die als Koordinatoren benannten CSIRTs diese Informationen den Nutzern zur Verfügung stellen, wenn sie dies für verhältnismäßig und erforderlich halten, um die Auswirkungen dieser Schwachstellen oder Sicherheitsvorfälle zu verhindern oder abzumildern.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.5.24, A.5.26
Nachweis: [auszufüllen]

## Rollen, Rückverfolgbarkeit, Übergang und Daten: Artikel 21 bis 23, 69 und 71

### 22(1) · Verpflichtung
Eine natürliche oder juristische Person, bei der es sich nicht um den Hersteller, Einführer oder Händler handelt und die eine wesentliche Änderung an dem Produkt mit digitalen Elementen vornimmt und dieses Produkt auf dem Markt bereitstellt, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies
Nachweis: [auszufüllen]

### 22(2) · Verpflichtung
Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Person unterliegt den in den Artikeln 13 und 14 festgelegten Pflichten für den Teil des Produkts mit digitalen Elementen, der von der wesentlichen Änderung betroffen ist, oder, wenn sich die wesentliche Änderung auf die Cybersicherheit des Produkts mit digitalen Elementen insgesamt auswirkt, für das gesamte Produkt.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies
Nachweis: [auszufüllen]

### 23(1) · Pflicht
Die Wirtschaftsakteure übermitteln den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage folgende Informationen: (a) Name und Anschrift aller Wirtschaftsakteure, von denen sie Produkte mit digitalen Elementen bezogen haben, (b) sofern verfügbar, Name und Anschrift aller Wirtschaftsakteure, an die sie Produkte mit digitalen Elementen abgegeben haben.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.5.5, A.5.19
Nachweis: [auszufüllen]

### 23(2) · Pflicht
Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Absatz 1 genannten Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Produkts mit digitalen Elementen sowie zehn Jahre nach der Abgabe des Produkts mit digitalen Elementen vorlegen können.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: A.5.33
Nachweis: [auszufüllen]

### 69(2) · Verpflichtung
Produkte mit digitalen Elementen, die vor dem 11. Dezember 2027 in den Verkehr gebracht wurden, unterliegen den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nur dann, wenn nach diesem Zeitpunkt diese Produkte einer wesentlichen Änderung unterliegen.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies
Nachweis: [auszufüllen]

### 69(3) · Verpflichtung
Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten die in Artikel 14 festgelegten Pflichten für alle Produkte mit digitalen Elementen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und vor dem 11. Dezember 2027 in den Verkehr gebracht wurden.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies
Nachweis: [auszufüllen]

### 71(2) · Frist
Diese Verordnung gilt ab dem 11. Dezember 2027.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies · Frist: gilt ab dem 11. Dezember 2027
Nachweis: [auszufüllen]

### 71(2)-2 · Frist
Artikel 14 gilt jedoch ab dem 11. September 2026, und Kapitel IV (Artikel 35 bis 51) gilt ab dem 11. Juni 2026.
Status: Nicht begonnen · ISO 27001: nichts in Anhang A erzeugt dies · Frist: gilt ab dem 11. September 2026
Nachweis: [auszufüllen]

Ein Einführer oder Händler, der ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder es wesentlich verändert, ist Hersteller (Artikel 21), ebenso jeder andere, der ein Produkt wesentlich verändert und bereitstellt (Artikel 22). Ein Verwalter quelloffener Software trägt die Zeilen von Artikel 14 nur im Umfang von Artikel 24 Absatz 3.

Diese Checkliste ist aus dem Text der Verordnung gegen die angegebenen Status geschrieben. Sie ist keine Rechtsberatung; die ISO 27001-Verweise sind die Lesart von StandardOS, und die Verordnung gewährt über Artikel 27 hinaus keine Konformitätsvermutung.

StandardOS führt diese Zeilen als Positionen

Registrieren Sie das Produkt, und StandardOS hält jede Zeile, die Ihre Rolle bindet, als Position mit Status, Verantwortlichem und Nachweis, startet die Fristen von Artikel 14, sobald ein Ereignis erfasst wird, und stellt die technische Dokumentation zusammen, in der die Zeilen von Anhang I dokumentiert werden.

Fällt Ihr Produkt in den Anwendungsbereich, und in welche Klasse?Der Fristenrechner zu Artikel 14Anhang I zugeordnet zu ISO 27001