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Richtlinie (EU) 2022/2555 · Artikel 2, Artikel 3, Artikel 26
Fällt Ihr Unternehmen unter NIS2, und ist es wesentlich oder wichtig? Fünf Fragen, jede mit dem Artikel, aus dem sie stammt, und die Anhänge, wie die Richtlinie sie in Ihrer Sprache auflistet. Das Ergebnis ist eine schriftliche Feststellung, die Sie ablegen können: ob Sie eine Einrichtung der Richtlinie sind, welcher Art, welches Mitgliedstaats Gesetz und welcher Rechtsakt, was unmittelbar für Sie gilt, und wo Sie anfangen. Nichts, was Sie eingeben, verlässt diese Seite.
Unternehmen (optional, für den Titel des Dokuments) Welche Art von Einrichtung nach Anhang I oder II sind Sie? Die Richtlinie listet Arten von Einrichtungen nach Sektor; ein Unternehmen fällt in den Anwendungsbereich, indem es eine davon ist, nicht indem es eine beliefert. Wählen Sie die Zeile, die beschreibt, was Sie erbringen. Ein Softwareunternehmen, das sein Produkt als Dienst betreibt, ist meist ein Anbieter von Cloud-Computing-Diensten; eines, das die Systeme seiner Kunden betreibt, ein Anbieter verwalteter Dienste.
Welche Art von Einrichtung nach Anhang I oder II sind Sie? Art von Einrichtung wählen Keine davon beschreibt uns Elektrizität: Elektrizitätsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 57 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates, die die Funktion „Versorgung“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 jener Richtlinie wahrnehmen Elektrizität: Verteilernetzbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2019/944 Elektrizität: Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944 Elektrizität: Erzeuger im Sinne des Artikels 2 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2019/944 Elektrizität: nominierte Strommarktbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates Elektrizität: Marktteilnehmer im Sinne des Artikels 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/943, die Aggregierungs-, Laststeuerungs- oder Energiespeicherungsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummern 18, 20 und 59 der Richtlinie (EU) 2019/944 anbieten Elektrizität: Betreiber von Ladepunkten, die für die Verwaltung und den Betrieb eines Ladepunkts zuständig sind und Endnutzern einen Aufladedienst erbringen, auch im Namen und Auftrag eines Mobilitätsdienstleisters Fernwärme und -kälte: Betreiber von Fernwärme oder Fernkälte im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates Erdöl: Betreiber von Erdöl-Fernleitungen Erdöl: Betreiber von Anlagen zur Produktion, Raffination und Aufbereitung von Erdöl sowie Betreiber von Erdöllagern und Erdöl-Fernleitungen Erdöl: zentrale Bevorratungsstellen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 2009/119/EG des Rates Erdgas: Versorgungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Erdgas: Verteilernetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 2009/73/EG Erdgas: Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG Erdgas: Betreiber einer Speicheranlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie 2009/73/EG Erdgas: Betreiber einer LNG-Anlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie 2009/73/EG Erdgas: Erdgasunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/73/EG Erdgas: Betreiber von Anlagen zur Raffination und Aufbereitung von Erdgas Wasserstoff: Betreiber im Bereich Wasserstofferzeugung, -speicherung und -fernleitung Luftverkehr: Luftfahrtunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, die für gewerbliche Zwecke genutzt werden Luftverkehr: Flughafenleitungsorgane im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Flughäfen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 jener Richtlinie, einschließlich der in Anhang II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Flughäfen des Kernnetzes, und Einrichtungen, die innerhalb von Flughäfen befindliche zugehörige Einrichtungen betreiben Luftverkehr: Betreiber von Verkehrsmanagement- und Verkehrssteuerungssystemen, die Flugverkehrskontrolldienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates bereitstellen Schienenverkehr: Infrastrukturbetreiber im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates Schienenverkehr: Eisenbahnunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2012/34/EU, einschließlich Betreiber einer Serviceeinrichtung im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 jener Richtlinie Schifffahrt: Passagier- und Frachtbeförderungsunternehmen der Binnen-, See- und Küstenschifffahrt, wie sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Schifffahrt definiert sind, ausschließlich der einzelnen von diesen Unternehmen betriebenen Schiffe Schifffahrt: Leitungsorgane von Häfen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, einschließlich ihrer Hafenanlagen im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, sowie Einrichtungen, die innerhalb von Häfen befindliche Anlagen und Ausrüstung betreiben Schifffahrt: Betreiber von Schiffsverkehrsdiensten im Sinne des Artikels 3 Buchstabe o der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Straßenverkehr: Straßenverkehrsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/962 der Kommission, die für Verkehrsmanagement und Verkehrssteuerung verantwortlich sind, ausgenommen öffentliche Einrichtungen, für die das Verkehrsmanagement oder der Betrieb intelligenter Verkehrssysteme ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist Straßenverkehr: Betreiber intelligenter Verkehrssysteme im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Betreiber von Handelsplätzen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zentrale Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates Gesundheitsdienstleister im Sinne des Artikels 3 Buchstabe g der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates EU-Referenzlaboratorien im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates Einrichtungen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausüben Einrichtungen, die pharmazeutische Erzeugnisse im Sinne des Abschnitts C Abteilung 21 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) herstellen Einrichtungen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates („Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit“) eingestuft werden Lieferanten von und Unternehmen der Versorgung mit „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates, jedoch unter Ausschluss der Lieferanten, für die die Lieferung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit der Lieferung anderer Rohstoffe und Güter ist Unternehmen, die kommunales Abwasser, häusliches Abwasser oder industrielles Abwasser im Sinne des Artikels 2 Nummern 1, 2 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates sammeln, entsorgen oder behandeln, jedoch unter Ausschluss der Unternehmen, für die das Sammeln, die Entsorgung oder die Behandlung solchen Abwassers ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist Betreiber von Internet-Knoten DNS-Diensteanbieter, ausgenommen Betreiber von Root-Namenservern TLD-Namenregister Anbieter von Cloud-Computing-Diensten Anbieter von Rechenzentrumsdiensten Betreiber von Inhaltszustellnetzen Vertrauensdiensteanbieter Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste Anbieter verwalteter Dienste Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung von Zentralregierungen entsprechend der Definition eines Mitgliedstaats gemäß nationalem Recht Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf regionaler Ebene entsprechend der Definition eines Mitgliedstaats gemäß nationalem Recht Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen, ausgenommen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze Anbieter von Postdiensten im Sinne des Artikels 2 Nummer 1a der Richtlinie 97/67/EG, einschließlich Anbieter von Kurierdiensten Unternehmen der Abfallbewirtschaftung im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ausgenommen Unternehmen, für die Abfallbewirtschaftung nicht ihre Hauptwirtschaftstätigkeit ist Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummern 9 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Stoffe herstellen und mit Stoffen oder Gemischen handeln, und Unternehmen, die Erzeugnisse im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der genannten Verordnung aus Stoffen oder Gemischen produzieren Lebensmittelunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, die im Großhandel sowie in der industriellen Produktion und Verarbeitung tätig sind Herstellung von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika: Einrichtungen, die Medizinprodukte im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates herstellen, und Einrichtungen, die In-vitro-Diagnostika im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates herstellen, mit Ausnahme der unter Anhang I Nummer 5 fünfter Gedankenstrich dieser Richtlinie aufgeführten Einrichtungen, die Medizinprodukte herstellen Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen: Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 26 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben Herstellung von elektrischen Ausrüstungen: Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 27 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben Maschinenbau: Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 28 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen: Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 29 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben sonstiger Fahrzeugbau: Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 30 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) ausüben Anbieter von Online-Marktplätzen Anbieter von Online-Suchmaschinen Anbieter von Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke Forschungseinrichtungen Wie groß ist das Unternehmen? Größen, wie der Anhang der Empfehlung 2003/361/EG sie definiert, gezählt für das Unternehmen mit seinen Partner- und verbundenen Unternehmen. Artikel 2(1) der Richtlinie erfasst mittlere Unternehmen und größere.
Kleinst- oder Kleinunternehmen: weniger als 50 Beschäftigte und ein Umsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR Mittleres Unternehmen: mindestens 50 und weniger als 250 Beschäftigte, oder über 10 Mio. EUR sowohl bei Umsatz als auch bei Bilanzsumme, und höchstens 50 Mio. EUR Umsatz oder 43 Mio. EUR Bilanzsumme Großes Unternehmen: 250 Beschäftigte oder mehr, oder über 50 Mio. EUR Umsatz und zugleich über 43 Mio. EUR Bilanzsumme
Gilt eine der größenunabhängigen Regeln? Artikel 2(2) bis (4) erfassen manche Einrichtungen unabhängig von ihrer Größe. Die ersten vier entscheiden sich danach, was Sie erbringen; die nächsten zwei brauchen einen Akt Ihres Mitgliedstaats, der es Ihnen mitgeteilt hat; die letzte ist ein Status nach der Richtlinie über kritische Einrichtungen.
Keine davon Wir betreiben ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz oder erbringen einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst (Artikel 2(2)(a)(i)) Wir sind ein Vertrauensdiensteanbieter nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (Artikel 2(2)(a)(ii)) Wir sind ein TLD-Namenregister oder ein DNS-Diensteanbieter (Artikel 2(2)(a)(iii)) Wir erbringen Domänennamen-Registrierungsdienste (Artikel 2(4)) Unser Mitgliedstaat hat uns als einzigen Anbieter eines Dienstes ermittelt, der für kritische gesellschaftliche oder wirtschaftliche Tätigkeiten unerlässlich ist (Artikel 2(2)(b)) Unser Mitgliedstaat hat uns nach Artikel 2(2)(c) bis (e) ermittelt: Eine Störung unseres Dienstes hätte erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit oder könnte ein Systemrisiko auslösen, oder wir sind für unseren Sektor auf nationaler oder regionaler Ebene kritisch Wir sind als kritische Einrichtung nach der Richtlinie (EU) 2022/2557 ermittelt (Artikel 2(3))
Wo ist das Unternehmen niedergelassen? Artikel 26 gibt jeder Einrichtung einen Mitgliedstaat. Für Anbieter von Cloud-Computing-, Rechenzentrums-, Inhaltszustell-, verwalteten, verwalteten Sicherheits-, Marktplatz-, Suchmaschinen- und Social-Networking-Diensten ist es die Hauptniederlassung in der Union, der Ort, an dem die Entscheidungen zur Cybersicherheit überwiegend getroffen werden; ein Anbieter ohne Niederlassung in der Union benennt einen Vertreter in einem Staat, in dem er Dienste anbietet (Artikel 26(3)).
In einem Mitgliedstaat (für die genannten digitalen Anbieter: unsere Hauptniederlassung in der Union) Außerhalb der Union, mit einem in einem Mitgliedstaat benannten Vertreter Außerhalb der Union, ohne benannten Vertreter
Die Feststellung Beantworten Sie die ersten drei Fragen, und die Feststellung wird hier geschrieben.
Wesentlich oder wichtig: die Regeln, der Reihe nach gelesen Das Umsetzungsregister, Staat für Staat NIS2, ISO 27001 zugeordnet Die Fristen des Artikels 23 neben denen des CRA