[{"data":1,"prerenderedAt":10},["ShallowReactive",2],{"article:de:die-eu-konformitaetserklaerung-nach-dem-cra-anhang-v-punkt-fuer-punkt-die-vereinfachte-form-und-ein-ausgearbeitetes-beispiel":3},{"locale":4,"slug":5,"title":6,"description":7,"published":8,"body":9},"de","die-eu-konformitaetserklaerung-nach-dem-cra-anhang-v-punkt-fuer-punkt-die-vereinfachte-form-und-ein-ausgearbeitetes-beispiel","Die EU-Konformitätserklärung nach dem CRA: Anhang V Punkt für Punkt, die vereinfachte Form und ein ausgearbeitetes Beispiel","Artikel 28 verpflichtet den Hersteller, vor dem Inverkehrbringen eine EU-Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang V auszustellen, und Artikel 28(4) macht die Unterschrift zu dem Akt, mit dem der Hersteller die Verantwortung für das Produkt übernimmt. Die acht Punkte des Anhangs V, die vereinfachte Ein-Satz-Form des Anhangs VI, die Regeln drumherum (Sprachen, die einzige Erklärung, Produktfamilien, 10 Jahre Aufbewahrung), ein ausgearbeitetes Beispiel, und was eine fehlende oder fehlerhafte Erklärung nach Artikel 58 und Artikel 64 kostet.","2026-09-12","\nDie EU-Konformitätserklärung ist das kürzeste Dokument im Papierwerk des Cyber Resilience Act und das mit dem größten Gewicht. Artikel 28(1) der Verordnung (EU) 2024\u002F2847 sagt, was sie ist: Die Erklärung „wird vom Hersteller gemäß Artikel 13 Absatz 12 ausgestellt und besagt, dass die Erfüllung der grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I nachgewiesen worden ist\". Artikel 28(4) sagt, was die Unterschrift bedeutet: „Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit digitalen Elementen.\" Die technische Dokumentation zeigt die Arbeit; die Erklärung ist die Unterschrift des Herstellers darunter. Dieser Artikel ist, was die Erklärung enthalten muss, gelesen aus Anhang V, die Regeln drumherum und ein ausgearbeitetes Beispiel.\n\n## Wo sie in der Reihenfolge steht\n\nArtikel 13(12) legt die Reihenfolge fest. Vor dem Inverkehrbringen eines Produkts erstellt der Hersteller die technische Dokumentation nach Artikel 31, führt das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 32 durch oder lässt es durchführen und stellt, wenn dieses Verfahren die Konformität mit Teil I des Anhangs I für das Produkt und mit Teil II für die Prozesse des Herstellers nachgewiesen hat, die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 28 aus und bringt die CE-Kennzeichnung nach Artikel 30 an. Die FAQ der Kommission, Abschnitt 6.8, nennt die Folge deutlich: Die Erklärung kann nicht unterzeichnet werden, wenn der Hersteller nicht eines der einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren mit positivem Ergebnis durchgeführt hat. [Was Modul A, das Verfahren, das die meisten Softwarehersteller nutzen werden, tatsächlich verlangt](\u002Farticles\u002Fself-assessment-under-the-cra-what-module-a-actually-requires), hat seinen eigenen Artikel; die Erklärung ist sein letzter Schritt.\n\nZwei Dokumente können die Erklärung zum Nutzer tragen. Artikel 13(20): Die Hersteller „fügen dem Produkt mit digitalen Elementen entweder eine Kopie der EU-Konformitätserklärung oder eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung bei\", und in einer vereinfachten „muss darin die genaue Internetadresse angegeben sein, unter der die vollständige EU-Konformitätserklärung eingesehen werden kann\". Die vollständige Erklärung folgt dem Muster in Anhang V; die vereinfachte ist der eine Satz des Anhangs VI. Beide werden in den Sprachen abgefasst, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird (Artikel 28(2)).\n\n## Anhang V, die acht Punkte\n\nAnhang V sagt, die Erklärung „enthält alle folgenden Angaben\", und nennt acht Punkte. Die Tabelle gibt jeden Punkt wieder und was ein Softwarehersteller dazu schreibt.\n\n| Punkt | Was Anhang V verlangt | Was zu schreiben ist |\n| --- | --- | --- |\n| 1 | Den Namen und den Typ sowie alle zusätzlichen Informationen, die eine eindeutige Identifizierung des Produkts ermöglichen | Der Produktname, die Typ- oder Modellbezeichnung und die Version oder der Versionsbereich, den die Erklärung abdeckt. Die FAQ sagt, die Erklärung sei an das einzelne Produkt gebunden und nicht nur an Typ oder Modell, eine eindeutige Kennung je Einheit sei aber nicht nötig. |\n| 2 | Den Namen und die Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten | Die juristische Person, die das Produkt in den Verkehr bringt, mit ihrer Postanschrift, übereinstimmend mit Artikel 13(16) und Anhang II Nummer 1. |\n| 3 | Eine Erklärung darüber, dass der Anbieter die alleinige Verantwortung für die Ausstellung der Erklärung trägt | Das Wort der Verordnung ist hier „Anbieter\", in jeder Sprache des Amtsblatts; der CRA kennt sonst nur Hersteller, und Artikel 28(4) legt die Verantwortung auf den Hersteller. Die Erklärung nennt den Hersteller. |\n| 4 | Den Gegenstand der Erklärung: Bezeichnung des Produkts zwecks Rückverfolgbarkeit, gegebenenfalls mit Foto | Für Software dieselbe Bezeichnung wie in Punkt 1 plus das, was sie rückverfolgbar macht: eine Build-Kennung, ein Hash des Release-Artefakts oder der Download-Ort mit Versionsangabe. |\n| 5 | Eine Erklärung, dass der oben beschriebene Gegenstand den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht | Die Verordnung, mit ihrer Fundstelle zitiert. Wo weitere Unionsrechtsakte für das Produkt ebenfalls eine Erklärung verlangen, alle davon (Artikel 28(3)). |\n| 6 | Verweise auf die verwendeten einschlägigen harmonisierten Normen oder sonstigen gemeinsamen Spezifikationen oder die Cybersicherheitszertifizierung, für die die Konformität erklärt wird | Am 12. September 2026 gibt es [keine unter der Verordnung zitierte harmonisierte Norm und keine gemeinsame Spezifikation](\u002Farticles\u002Fharmonised-standards-for-the-cra-what-request-m-606-asks-for-when-and-what-a-manufacturer-has-today), also schreibt ein Hersteller der Standardstufe, dass die Konformität nach Modul A unmittelbar gegen Anhang I bewertet wurde, und nennt die technischen Spezifikationen, die er angewandt hat. |\n| 7 | Gegebenenfalls den Namen und die Kennnummer der notifizierten Stelle, eine Beschreibung des durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens und die Kennnummer der ausgestellten Bescheinigung | Nur wo eine notifizierte Stelle beteiligt war: Module B und C oder Modul H. Bei Modul A wird das Verfahren genannt, der Rest ist nicht anwendbar. |\n| 8 | Weitere Angaben; unterzeichnet für und im Namen von, Ort und Datum der Ausstellung, Name, Funktion, Unterschrift | Wer unterzeichnet, bindet den Hersteller nach Artikel 28(4); das Datum liegt vor dem Inverkehrbringen. |\n\nPunkt 3 verdient die Randbemerkung. „Anbieter\" ist das Wort des Anhangs V des KI-Gesetzes, Verordnung (EU) 2024\u002F1689, in dem der Wirtschaftsakteur der Anbieter ist und dessen Punkt 3 gleich lautet, und es steht im CRA in jeder Sprache des Amtsblatts. Nichts hängt daran: Die Erklärung ist die des Herstellers, und die eigene Beschreibung der FAQ ist, dass der Hersteller erklärt, das Produkt entspreche dem CRA, und dafür die Verantwortung übernimmt.\n\n## Die Regeln drumherum\n\n**Sprachen.** Artikel 28(2): Beide Formen werden in den Sprachen abgefasst, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird. Ein unionsweit verkauftes Produkt kann die Erklärung in mehr als einer Sprache brauchen; die technische Dokumentation nicht (Artikel 13(22) verlangt eine Sprache, die die anfragende Behörde leicht verstehen kann).\n\n**Eine Erklärung für alle Unionsrechtsakte.** Artikel 28(3): Unterliegt ein Produkt mehreren Unionsrechtsakten, die jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, „so wird eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Unionsrechtsvorschriften ausgestellt\", die jeden Rechtsakt samt Fundstelle nennt. Die FAQ ergänzt aus dem Blue Guide, dass die einzige Erklärung ein Dossier aus den einschlägigen einzelnen Konformitätserklärungen sein kann. Ein vernetztes Gerät unter der Funkanlagenrichtlinie und dem CRA hat eine Erklärung, oder ein Dossier.\n\n**Produktfamilien.** Die Leitlinien der Kommission C(2026) 5252, Randnummern 174 und 175: Varianten, Modelle oder Konfigurationen, die dieselbe Architektur, dasselbe sicherheitsrelevante Design und dieselbe Zweckbestimmung teilen und denselben Risiken ausgesetzt sind, können sich auf eine einzige Risikobewertung, eine einzige technische Dokumentation und eine einzige Konformitätsbewertung stützen, was eine einzige EU-Konformitätserklärung für die Produktgruppe erlaubt, solange sie die Produktvarianten, für die sie gilt, klar bezeichnet.\n\n**Versionen.** Artikel 28(2) sagt, die Erklärung „wird nach Bedarf aktualisiert\". Die FAQ: Eine neue Version des Produkts kann eine neue Konformitätserklärung brauchen, besonders wenn sie eine wesentliche Änderung umsetzt, was [der Punkt ist, an dem ein bereits im Verkehr befindliches Produkt unter die Verordnung fällt](\u002Farticles\u002Fwhich-update-puts-your-existing-software-under-the-cra-substantial-modifications).\n\n**Aufbewahrung.** Artikel 13(13): Die technische Dokumentation und die Erklärung werden für mindestens 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen des Produkts oder während des Unterstützungszeitraums, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, für die Marktüberwachungsbehörden bereitgehalten. Modul A Nummer 4.2 wiederholt es und ergänzt, dass ein Exemplar „den einschlägigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt\" wird. Das Mandat eines Bevollmächtigten muss ihm erlauben, beides für denselben Zeitraum bereitzuhalten (Artikel 18(3)).\n\n**Die CE-Kennzeichnung.** Für Software lässt Artikel 30(1) die Kennzeichnung auf der Erklärung selbst oder auf der das Produkt begleitenden Website zu; [der Artikel zur CE-Kennzeichnung](\u002Farticles\u002Fdoes-software-need-a-ce-mark-under-the-cra) hat die Einzelheiten. Anhang II Nummer 6 verlangt in den Nutzerinformationen gegebenenfalls die Internetadresse, unter der die Erklärung abrufbar ist, und das ist die Adresse, auf die die vereinfachte Form verweist.\n\n**Entlang der Kette.** Einführer müssen vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass dem Produkt die Erklärung nach Artikel 13(20) beiliegt (Artikel 19(2)); Händler überprüfen, dass Hersteller und Einführer unter anderem Artikel 13(20) eingehalten haben (Artikel 20(2)). Eine fehlende Erklärung stoppt das Produkt beim ersten Wiederverkäufer, der die Verordnung liest.\n\n## Ein ausgearbeitetes Beispiel\n\nUnser Beispiel für einen fiktiven Hersteller, in der Reihenfolge des Anhangs V. Es ist ein Modell der Struktur, kein Formular zum Abschreiben ohne die Punkte oben gelesen zu haben.\n\n1. Produkt: Ledger Desktop, Typ LD-4, Versionen 4.2.0 und spätere innerhalb der Reihe 4.x, für Windows und macOS.\n2. Hersteller: Example Software GmbH, Musterstraße 1, 10115 Berlin, Deutschland.\n3. Diese EU-Konformitätserklärung wird unter der alleinigen Verantwortung des Herstellers ausgestellt.\n4. Gegenstand der Erklärung: Ledger Desktop LD-4, Version 4.2.0, Release-Artefakte bezeichnet durch die unter example.com\u002Fledger\u002Freleases veröffentlichten SHA-256-Hashes.\n5. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung entspricht der Verordnung (EU) 2024\u002F2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 (Cyber Resilience Act), ABl. L, 2024\u002F2847, 20.11.2024.\n6. Harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen oder Zertifizierungen: zum Ausstellungsdatum keine unter der Verordnung zitiert. Konformität bewertet nach dem Verfahren der internen Kontrolle (Modul A) des Anhangs VIII gegen die grundlegenden Anforderungen des Anhangs I, unter Anwendung der in der technischen Dokumentation, Abschnitt 5, aufgeführten technischen Spezifikationen.\n7. Notifizierte Stelle: nicht anwendbar.\n8. Unterzeichnet für und im Namen der Example Software GmbH, Berlin, 1. Dezember 2027, Jane Doe, Geschäftsführerin.\n\nUnd die vereinfachte Form, der Satz, den Anhang VI vorschreibt, mit ausgefüllten Lücken: „Hiermit erklärt Example Software GmbH, dass der Typ des Produkts mit digitalen Elementen Ledger Desktop LD-4 der Verordnung (EU) 2024\u002F2847 entspricht. Der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: example.com\u002Fledger\u002Fconformity.\"\n\n## Was eine fehlende oder falsche Erklärung kostet\n\nArtikel 58(1) nennt die Feststellungen, bei denen eine Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Hersteller auffordert, „die betreffende Nichtkonformität zu beheben\"; zwei der sechs sind, dass „die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt\" und dass sie „nicht ordnungsgemäß ausgestellt\" wurde. Besteht die Nichtkonformität weiter, schränkt der Mitgliedstaat die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt ein oder untersagt sie oder sorgt dafür, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird (Artikel 58(2)). Artikel 64(3) stellt Artikel 28 in die zweite Stufe der Geldbußen: bis zu 10 000 000 EUR oder 2 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Eine fehlerhafte Erklärung ist auch das Erste, was eine Behörde liest: Sie nennt das Produkt, den Hersteller, das Verfahren und die Normen, und jedes davon ist an der Dokumentation prüfbar.\n\nDie Erklärung ist das siebte der [elf Dokumente des Pakets der technischen Dokumentation](\u002Fcyber-resilience-act\u002Ftechnical-file), entworfen aus dem Produktdatensatz mit den acht Punkten in der Reihenfolge des Anhangs V, damit das, was am Tag unterzeichnet wird, das ist, was die Dokumentation sagt. [Was die Dokumentation selbst enthält](\u002Farticles\u002Fwhat-goes-in-the-cra-technical-file-annex-vii-point-by-point), ist das Gegenstück.\n\n## Quellen\n\n- Verordnung (EU) 2024\u002F2847 (CRA), Artikel 13(12), (13), (16), (20) und (22), Artikel 18(3), Artikel 19(2), Artikel 20(2), Artikel 28, Artikel 30(1), Artikel 58, Artikel 64(3), Anhang II Nummer 6, Anhang V, Anhang VI, Anhang VIII Teil I Nummer 4.2.\n- Europäische Kommission, FAQ zum Cyber Resilience Act, Version 1.4 vom 4. September 2026, Abschnitt 6.8.\n- Europäische Kommission, Leitlinien C(2026) 5252 vom 27. Juli 2026, Randnummern 174 und 175.\n- Verordnung (EU) 2024\u002F1689 (KI-Gesetz), Anhang V, für die Herkunft des Wortlauts von Punkt 3.\n\nDies ist keine Rechtsberatung. Die Erklärung bindet den Hersteller, der sie unterzeichnet; der Text, den es vor der Unterschrift zu lesen gilt, ist der der Verordnung.\n",1789383966290]